Verpackungsanweisung P003
ADR 2025 — Verpackungsanweisung P003, Kapitel 4.1.
P 003 VERPACKUNGSANWEISUNG P 003 Die gefährlichen Güter müssen in geeignete Aussenverpackungen eingesetzt sein. Die Verpackungen müssen die Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4 und 4.1.1.8 und des Abschnitts 4.1.3 erfüllen und müssen so ausgelegt sein, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen. Es müssen Aussenverpackungen verwendet werden, die aus geeignetem Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und der vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind. Bei der Anwendung dieser Verpackungsanweisung für die Beförderung von Gegenständen oder Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Entladung der Gegenstände unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Sondervorschriften für die Verpackung PP 16 UN 2800 Batterien (Akkumulatoren) müssen gegen Kurzschluss geschützt und in widerstandsfähigen Aussenverpackungen sicher verpackt sein. Bem. 1. Auslaufsichere Batterien (Akkumulatoren), die für die Funktion eines mechanischen oder elektronischen Geräts notwendig und dessen Bestandteil sind, müssen sicher in der Batteriehalterung des Gerätes befestigt und gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein. 2. Für gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) (UN-Nummer 2800) siehe P 801. PP 17 Für die UN-Nummer 2037 dürfen Versandstücke bei Verpackungen aus Pappe die Nettomasse von 55 kg und bei anderen Verpackungen die Nettomasse von 125 kg nicht überschreiten. PP 19 Für die UN-Nummern 1364 und 1365 ist die Beförderung in Ballen zugelassen. PP 20 Für die UN-Nummern 1363, 1386, 1408 und 2793 darf jedes staubdichte und reissfeste Gefäss verwendet werden. PP 32 Die UN-Nummern 2857 und 3358 sowie widerstandsfähige Gegenstände, die unter der UN-Nummer 3164 versandt werden, dürfen unverpackt, in Verschlägen oder geeigneten Umverpackungen befördert werden. Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). PP 87 (gestrichen) PP 88 (gestrichen) PP 90 Für die UN-Nummern 3506 und 3554 müssen dicht verschlossene Innenauskleidungen oder Säcke aus einem widerstandsfähigen, flüssigkeitsdichten, durchstossfesten und für Quecksilber bzw. Gallium undurchlässigen Werkstoff verwendet werden, die unabhängig von der Lage oder Ausrichtung des Versandstücks ein Freiwerden des Stoffes aus dem Versandstück verhindern. PP 91 Für die UN-Nummer 1044 dürfen grosse Feuerlöscher auch unverpackt befördert werden, vorausgesetzt, die Vorschriften des Absatzes 4.1.3.8.1 a) bis e) werden erfüllt, die Ventile sind durch eine der Methoden gemäss Unterabschnitt 4.1.6.8 a) bis d) geschützt und andere auf dem Feuerlöscher angebrachte Ausrüstungen sind geschützt, um eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern. «Grosse Feuerlöscher» im Sinne dieser Sondervorschrift sind die in den Absätzen c) bis e) der Sondervorschrift 225 des Kapitels 3.3 beschriebenen Feuerlö- scher. PP 96 Bei Abfall-Gaspatronen der UN-Nummer 2037, die gemäss Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Verpackungen ausreichend belüftet sein, um die Bildung gefährlicher Atmosphären und einen Druckaufbau zu verhindern. RID- und ADR-spezifische Sondervorschriften für die Verpackung RR 6 Gegenstände aus Metall der UN-Nummer 2037 dürfen bei der Beförderung als geschlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden: Die Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunststoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein. P 003 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 003 RR 9 Für die UN-Nummer 3509 müssen die Verpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen. Es müssen Verpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstossfesten und dicht verschlossenen Innenauskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstossfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind. Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei den während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Verpackungen verwendet werden. Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Verpackungen, die über Rückhaltemittel (z. B. saug- fähiges Material) verfügen, verwendet werden. Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jede Verpackung überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Verpackungen mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Verpackung). Verpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. P 004 VERPACKUNGSANWEISUNG P 004 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3473, 3476, 3477, 3478 und 3479. Folgende Verpackungen sind zugelassen: (1) Für Brennstoffzellen-Kartuschen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.3 und 4.1.1.6 sowie des Abschnitts 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. (2) Für Brennstoffzellen-Kartuschen mit Ausrüstungen verpackt: widerstandsfähige Aussenverpackungen, die die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.6 sowie des Abschnitts 4.1.3 erfüllen. Wenn Brennstoffzellen-Kartuschen mit Ausrüstungen verpackt werden, müssen sie in Innenverpackungen verpackt werden oder so mit Polstermaterial oder einer Trennwand (Trennwänden) in die Aussenverpackung eingesetzt werden, dass die Brennstoffzellen-Kartuschen gegen Beschädigungen geschützt sind, die durch eine Bewegung des Inhalts in der Aussenverpackung oder das Einsetzen des Inhalts in die Aussenverpackung verursacht werden kön- nen. Die Ausrüstungen müssen gegen Bewegungen in der Aussenverpackung gesichert werden. «Ausrüstung» im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gerät, für dessen Betrieb die mit ihm verpackten Brennstoffzellen-Kartuschen erforderlich sind. (3) Für Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen: widerstandsfähige Aussenverpackungen, die die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.6 sowie des Abschnitts 4.1.3 erfüllen. Grosse robuste Ausrüstungen (siehe Unterabschnitt 4.1.3.8), die Brennstoffzellen-Kartuschen enthalten, dürfen unverpackt befördert werden. Bei Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen muss das gesamte System gegen Kurzschluss und gegen unbeabsichtigte Inbetriebsetzung geschützt sein. Bem. Die nach den Absätzen (2) und (3) zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). P 005 VERPACKUNGSANWEISUNG P 005 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3528, 3529 und 3530. Wenn der Motor oder die Maschine so gebaut und ausgelegt ist, dass das Umschliessungsmittel, das die gefährlichen Güter enthält, einen angemessenen Schutz bietet, ist eine Aussenverpackung nicht erforderlich. In den übrigen Fällen müssen gefährliche Güter in Motoren oder Maschinen in Aussenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind und welche die anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 erfüllen, oder die Motoren oder Maschinen müssen so befestigt sein, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen können, z. B. auf Schlitten, in Verschlägen oder in anderen Handhabungsvorrichtungen.
Stoffe mit Verpackungsanweisung P003
- UN 1044 — FEUERLÖSCHER mit verdichtetem oder verflüss...
- UN 1363 — KOPRA
- UN 1364 — BAUMWOLLABFÄLLE, ÖLHALTIG
- UN 1365 — BAUMWOLLE, NASS
- UN 1386 — ÖLSAATKUCHEN mit mehr als 1,5 Masse-% Öl un...
- UN 1408 — FERROSILICIUM mit mindestens 30 Masse-%, ab...
- UN 2037 — GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne...
- UN 2793 — METALLISCHES EISEN als BOHRSPÄNE, FRÄSSPÄNE...
- UN 2800 — BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSIC...
- UN 2857 — KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nich...
- UN 3164 — GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK oder ...
- UN 3358 — KÄLTEMASCHINEN mit entzündbarem, nicht gift...
- UN 3499 — KONDENSATOR, ELEKTRISCHE DOPPELSCHICHT (mit...
- UN 3506 — QUECKSILBER IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN
- UN 3508 — KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energi...
- UN 3509 — ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT
- UN 3554 — GALLIUM IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN