Adrbog.com DanskEnglishFrançaisDeutsch ADR 2025 Nachschlagewerk
Lite Pro
Gefahrzettel 2.2
UN 3164

GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK oder GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas)

ADR 2025 · Klasse 2 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
2
Klassif.
6A
Gefahrzettel
2.2
Beförd.-Kat.
3 (E)
Klasse
2
Klassifizierungscode
6A
Gefahrzettel
2.2 Gefahrzettel 2.2
Sondervorschriften
283 371 594
Begrenzte Mengen
120 ml
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
P003
Sondervorschriften Verpackung
PP32
Zusammenpackung
MP9
Beförderungskategorie
3 (E)
Sondervorschriften Beförderung
CV9
Freimenge
1000 kg/L

Sondervorschriften

SP 283

Gegenstände, die ein Gas enthalten und als Stossdämpfer dienen, einschliesslich Stossenergie absorbierende Einrichtungen oder Druckluftfedern unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt: a) jeder Gegenstand hat einen Gasbehälter mit einem Fassungsraum von höchstens 1,6 Liter und einen Ladedruck von höchstens 280 bar, wobei das Produkt aus Fassungsraum (Liter) und Ladedruck (bar) 80 nicht überschreitet (d. h. 0,5 Liter Fassungsraum und 160 bar Ladedruck, 1 Liter Fassungsraum und 80 bar Ladedruck, 1,6 Liter Fassungsraum und 50 bar Ladedruck, 0,28 Liter Fassungsraum und 280 bar Ladedruck); b) jeder Gegenstand hat einen Berstdruck, der bei Produkten mit einem Fassungsraum des Gasbehälters von höchstens 0,5 Liter mindestens dem vierfachen Ladedruck und bei Produkten mit einem Fassungsraum des Gasbehälters von mehr als 0,5 Liter mindestens dem fünffachen Ladedruck bei 20 °C entspricht; c) jeder Gegenstand ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert; d) jeder Gegenstand ist nach einer für die zuständige Behörde annehmbaren Qualitätssicherungsnorm gefertigt und e) die Bauart wurde einem Brandtest unterzogen, bei dem nachgewiesen wurde, dass der Innendruck des Gegenstandes mittels einer Schmelzsicherung oder einer anderen Druckentlastungseinrichtung abgebaut wird, so dass der Gegenstand nicht splittern oder hochschiessen kann. Wegen Ausrüstungsteilen zum Betrieb von Fahrzeugen siehe auch Unterabschnitt 1.1.3.2 d).

SP 371

(1) Diese Eintragung gilt auch für Gegenstände, die ein kleines Druckgefäss mit einer Auslöseeinrichtung enthalten. Diese Gegenstände müssen folgenden Vorschriften entsprechen: a) Der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Druckgefässes darf 0,5 Liter und der Betriebsdruck bei 15 °C 25 bar nicht übersteigen. b) Der Mindestberstdruck des Druckgefässes muss mindestens dem vierfachen Gasdruck bei 15 °C entsprechen. c) Jeder Gegenstand muss so hergestellt sein, dass unter normalen Handhabungs-, Verpackungs-, Beförderungsund Verwendungsbedingungen ein unbeabsichtigtes Abfeuern oder Auslösen vermieden wird. Dies kann durch eine zusätzliche mit dem Auslöser verbundene Verschlusseinrichtung erfüllt werden. d) Jeder Gegenstand muss so hergestellt sein, dass ein gefährliches Wegschleudern des Druckgefäs-ses oder von Teilen des Druckgefässes verhindert wird. e) Jedes Druckgefäss muss aus einem Werkstoff hergestellt sein, der bei Bruch nicht splittert. f) Die Bauart des Gegenstandes muss einer Brandprüfung unterzogen werden. Für diese Prüfung müs-sen die Vorschriften des Unterabschnitts 16.6.1.2 mit Ausnahme des Absatzes g) und die Vorschriften der Absätze 16.6.1.3.1 bis 16.6.1.3.4, 16.6.1.3.6, 16.6.1.3.7 b) und 16.6.1.3.8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien angewendet werden. Es muss nachgewiesen werden, dass der Druck im Gegenstand mittels einer Schmelzsicherung oder einer anderen Druckentlastungseinrichtung abgebaut wird, so dass das Druckgefäss nicht splittern kann und der Gegenstand oder Splitter des Ge-genstandes nicht mehr als 10 Meter hochschiessen können. g) Die Bauart des Gegenstandes muss der folgenden Prüfung unterzogen werden. Für die Auslösung eines Gegenstandes in der Mitte der Verpackung muss ein Aktivierungsmechanismus verwendet werden. Ausserhalb des Versandstücks darf es zu keinen gefährlichen Auswirkungen kommen, wie Bersten des Versandstücks oder Austreten von Metallteilen oder des Gefässes selbst aus der Verpackung. (2) Der Hersteller muss eine technische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen. Der Hersteller muss Verfahren anwenden, um sicherzustellen, dass in Serie hergestellte Gegenstände von guter Qualität sind, der Bauart entsprechen und in der Lage sind, die Vorschriften des Absatzes (1) zu erfüllen. Der Hersteller muss diese Informationen der zustän-digen Behörde auf Verlangen zur Verfügung stellen.

SP 594

Folgende nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellte und befüllte Gegenstände unterliegen nicht den Vorschriften des ADR: a) UN 1044 Feuerlöscher, die mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind, wenn: – sie in einer widerstandsfähigen Aussenverpackung verpackt sind oder – es sich um grosse Feuerlöscher handelt, die der Sondervorschrift für die Verpackung PP 91 der Verpackungsanweisung P 003 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen; b) UN 3164 Gegenstände unter pneumatischem oder hydraulischem Druck, die gegenüber der Beanspruchung durch den Innendruck des Gases aus Gründen der Kraftübertragung, ihrer Formsteifigkeit oder der Fertigungsnormen überdimensioniert sind, wenn sie in einer widerstandsfähigen Aussenverpackung verpackt sind. Bem. «Im Herstellungsland angewendete Vorschriften» bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften.

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