Sondervorschrift 371
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 371, Kapitel 3.3.
(1) Diese Eintragung gilt auch für Gegenstände, die ein kleines Druckgefäss mit einer Auslöseeinrichtung enthalten. Diese Gegenstände müssen folgenden Vorschriften entsprechen: a) Der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Druckgefässes darf 0,5 Liter und der Betriebsdruck bei 15 °C 25 bar nicht übersteigen. b) Der Mindestberstdruck des Druckgefässes muss mindestens dem vierfachen Gasdruck bei 15 °C entsprechen. c) Jeder Gegenstand muss so hergestellt sein, dass unter normalen Handhabungs-, Verpackungs-, Beförderungsund Verwendungsbedingungen ein unbeabsichtigtes Abfeuern oder Auslösen vermieden wird. Dies kann durch eine zusätzliche mit dem Auslöser verbundene Verschlusseinrichtung erfüllt werden. d) Jeder Gegenstand muss so hergestellt sein, dass ein gefährliches Wegschleudern des Druckgefäs-ses oder von Teilen des Druckgefässes verhindert wird. e) Jedes Druckgefäss muss aus einem Werkstoff hergestellt sein, der bei Bruch nicht splittert. f) Die Bauart des Gegenstandes muss einer Brandprüfung unterzogen werden. Für diese Prüfung müs-sen die Vorschriften des Unterabschnitts 16.6.1.2 mit Ausnahme des Absatzes g) und die Vorschriften der Absätze 16.6.1.3.1 bis 16.6.1.3.4, 16.6.1.3.6, 16.6.1.3.7 b) und 16.6.1.3.8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien angewendet werden. Es muss nachgewiesen werden, dass der Druck im Gegenstand mittels einer Schmelzsicherung oder einer anderen Druckentlastungseinrichtung abgebaut wird, so dass das Druckgefäss nicht splittern kann und der Gegenstand oder Splitter des Ge-genstandes nicht mehr als 10 Meter hochschiessen können. g) Die Bauart des Gegenstandes muss der folgenden Prüfung unterzogen werden. Für die Auslösung eines Gegenstandes in der Mitte der Verpackung muss ein Aktivierungsmechanismus verwendet werden. Ausserhalb des Versandstücks darf es zu keinen gefährlichen Auswirkungen kommen, wie Bersten des Versandstücks oder Austreten von Metallteilen oder des Gefässes selbst aus der Verpackung. (2) Der Hersteller muss eine technische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen. Der Hersteller muss Verfahren anwenden, um sicherzustellen, dass in Serie hergestellte Gegenstände von guter Qualität sind, der Bauart entsprechen und in der Lage sind, die Vorschriften des Absatzes (1) zu erfüllen. Der Hersteller muss diese Informationen der zustän-digen Behörde auf Verlangen zur Verfügung stellen.