
UN 3358
KÄLTEMASCHINEN mit entzündbarem, nicht giftigem verflüssigtem Gas
ADR 2025 · Klasse 2 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 2
- Klassif.
- 6F
- Gefahrzettel
- 2.1
- Beförd.-Kat.
- 2 (D)
- Klasse
- 2
- Klassifizierungscode
- 6F
- Gefahrzettel
- 2.1

- Sondervorschriften
- 291
- Begrenzte Mengen
- 0
- Freigestellte Mengen
- E0
- Verpackungsanweisungen
- P003
- Sondervorschriften Verpackung
- PP32
- Zusammenpackung
- MP9
- Freimenge
- 333 kg/L
Sondervorschriften
SP 291
Verflüssigte entzündbare Gase müssen in Bauteilen von Kältemaschinen enthalten sein. Diese Bauteile müssen mindestens für den dreifachen Betriebsdruck der Kältemaschine ausgelegt und geprüft sein. Die Kältemaschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das verflüssigte Gas zurückgehalten und das Risiko des Berstens oder der Rissbildung der unter Druck stehenden Bauteile ausgeschlossen wird. Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen, die weniger als 12 kg Gas enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Bem. Für Zwecke der Beförderung dürfen Wärmepumpen als Kältemaschinen angesehen werden.