Verpackungsanweisung P200
ADR 2025 — Verpackungsanweisung P200, Kapitel 4.1.
P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG P 200 Verpackungsart Flaschen, Grossflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel Flaschen, Grossflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sind zugelassen, vorausgesetzt, die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6, die nachstehend unter den Absätzen (1) bis (9) aufgeführten Vorschriften und, sofern darauf in der Spalte «Sondervorschriften für die Verpackung» der Tabelle 1, 2 oder 3 verwiesen wird, die jeweiligen Sondervorschriften für die Verpackung des nachstehenden Absatzes (10) werden beachtet. Allgemeines (1) Die Druckgefässe müssen so verschlossen und dicht sein, dass ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist. (2) Druckgefässe, die giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) gemäss Tabelle enthalten, dürfen mit keiner Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. UN-Druckgefässe zur Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid und UN 1070 Distickstoffmonoxid müssen mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. (3) Die folgenden drei Tabellen umfassen verdichtete Gase (Tabelle 1), verflüssigte und gelöste Gase (Tabelle 2) und Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen (Tabelle 3). Sie enthalten Angaben über: a) die UN-Nummer, die Benennung und Beschreibung sowie den Klassifizierungscode des Stoffes; b) den LC50-Wert für giftige Stoffe; c) die durch den Buchstaben «X» bezeichneten Arten von Druckgefässen, die für den Stoff zugelassen sind; d) die höchstzulässige Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung der Druckgefässe; Bem. Bei Druckgefässen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, beträgt die höchstzulässige Prüffrist 5 Jahre. Die Prüffrist darf auf die in den Tabellen 1 und 2 festgelegte Prüffrist (d. h. auf bis zu 10 Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde oder der von dieser Behörde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, zugelassen ist. e) den Mindestprüfdruck der Druckgefässe; f) den höchstzulässigen Betriebsdruck der Druckgefässe für verdichtete Gase (wenn kein Wert angegeben ist, darf der Betriebsdruck nicht grösser sein als zwei Drittel des Prüfdrucks) oder den (die) höchsten Füllfaktor(en) abhängig von dem (den) Prüfdruck (Prüfdrücken) für verflüssigte und gelöste Gase; g) die Sondervorschriften für die Verpackung, die für den Stoff gelten. Prüfdruck, Füllfaktor und Vorschriften für das Befüllen (4) Der Mindestprüfdruck beträgt 1 MPa (10 bar). (5) Druckgefässe dürfen in keinem Fall über den in den nachfolgenden Vorschriften zugelassenen Grenzwert befüllt werden: a) Für verdichtete Gase darf der Betriebsdruck nicht grösser sein als zwei Drittel des Prüfdrucks der Druckge- fässe. Die Sondervorschrift für die Verpackung «o» in Absatz (10) legt Einschränkungen bezüglich dieser Obergrenze des Betriebsdrucks fest. Der Innendruck bei 65 °C darf in keinem Fall den Prüfdruck überschreiten. b) Für unter hohem Druck verflüssigte Gase ist der Füllfaktor so zu wählen, dass der bei 65 °C entwickelte Druck den Prüfdruck der Druckgefässe nicht überschreitet. Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Sondervorschrift für die Verpackung «o» des Absatzes (10) gilt, ist die Verwendung anderer als der in der Tabelle angegebenen Prüfdrücke und Füllfaktoren zugelassen, vorausgesetzt, (i) das Kriterium der Sondervorschrift für die Verpackung «r» in Absatz (10) ist, sofern anwendbar, erfüllt oder (ii) das oben genannte Kriterium ist in allen anderen Fällen erfüllt. Für unter hohem Druck verflüssigte Gase oder Gasgemische, für die entsprechende Daten nicht verfügbar sind, ist der höchste Füllfaktor (FR) wie folgt zu bestimmen: FR = 8,5 × 10−4 × dg × Ph , wobei: FR = höchster Füllfaktor dg = Gasdichte (bei 15 °C, 1 bar) (in kg/m3) Ph = Mindestprüfdruck (in bar). Ist die Dichte des Gases nicht bekannt, ist der höchste Füllfaktor wie folgt zu bestimmen: FR = Ph × MM × 10−3 R × 338 P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 wobei: FR = höchster Füllfaktor Ph = Mindestprüfdruck (in bar) MM = Molekularmasse (in g/Mol) R = 8,31451 × 10-2 bar⋅l⋅Mol-1⋅K-1 (Gaskonstante). Für Gasgemische ist die durchschnittliche Molekularmasse unter Berücksichtigung der Volumenkonzentrationen der einzelnen Komponenten zu verwenden. c) Für unter niedrigem Druck verflüssigte Gase ist die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum gleich der 0,95-fachen Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C; ausserdem darf die flüssige Phase bei Temperaturen bis zu 60 °C das Druckgefäss nicht ausfüllen. Der Prüfdruck des Druckgefässes muss mindestens gleich dem Dampfdruck (absolut) des flüssigen Stoffes bei 65 °C minus 100 kPa (1 bar) sein. Für unter niedrigem Druck verflüssigte Gase oder Gasgemische, für die entsprechende Daten nicht verfügbar sind, ist der höchste Füllfaktor wie folgt zu bestimmen: FR = (0,0032 × BP −0,24) × dl , wobei: FR = höchster Füllfaktor BP = Siedepunkt (in Kelvin) = Dichte des flüssigen Stoffes beim Siedepunkt (in kg/l). d) Für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, siehe Absatz (10) Sondervorschrift für die Verpackung p. e) Bei verflüssigten Gasen, die mit verdichteten Gasen überlagert sind, müssen bei der Berechnung des Innendrucks des Druckgefässes beide Bestandteile – das verflüssigte Gas und das verdichtete Gas – berücksichtigt werden. Die höchstzulässige Masse des Inhalts je Liter Fassungsraum darf nicht grösser als die 0,95-fache Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C sein; ausserdem darf die flüssige Phase bei Temperaturen bis zu 60 °C das Druckgefäss nicht vollständig ausfüllen. Im gefüllten Zustand darf der Innendruck bei 65 °C den Prüfdruck des Druckgefässes nicht überschreiten. Es müssen die Dampfdrücke und die volumetrischen Ausdehnungen aller Stoffe im Druckgefäss berücksichtigt werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind, müssen folgende Schritte durchgeführt werden: (i) Berechnung des Dampfdrucks des verflüssigten Gases und des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 15 °C (Fülltemperatur); (ii) Berechnung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase, die aus einer Erwärmung von 15 °C auf 65 °C resultiert, und Berechnung des für die gasförmige Phase verbleibenden Volumens; (iii) Berechnung des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 65 °C unter Berücksichtigung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase. Bem. Der Kompressibilitätsfaktor des verdichteten Gases bei 15 °C und 65 °C muss berücksichtigt werden. (iv) Berechnung des Dampfdrucks des verflüssigten Gases bei 65 °C; (v) der Gesamtdruck ist die Summe aus Dampfdruck des verflüssigten Gases und partiellem Druck des verdichteten Gases bei 65 °C; (vi) Berücksichtigung der Löslichkeit des verdichteten Gases bei 65 °C in der flüssigen Phase. Der Prüfdruck des Druckgefässes darf nicht kleiner sein als der berechnete Gesamtdruck minus 100 kPa (1 bar). Wenn für die Berechnung die Löslichkeit des verdichteten Gases in der flüssigen Phase nicht bekannt ist, darf der Prüfdruck ohne Berücksichtigung der Gaslöslichkeit (Unterabsatz (vi)) berechnet werden. (6) Sofern die in den Absätzen (4) und (5) aufgeführten allgemeinen Vorschriften erfüllt sind, dürfen abweichende Prüf- drücke und Füllfaktoren verwendet werden. (7) a) Das Befüllen der Druckgefässe darf nur durch besonders ausgerüstete Stellen, die über geeignete Verfahren verfügen, und durch qualifiziertes Personal vorgenommen werden. Die Verfahren müssen folgende Kontrollen beinhalten: (i) Übereinstimmung der Gefässe und der Zubehörteile mit dem ADR, (ii) Verträglichkeit der Gefässe und der Zubehörteile mit dem zu befördernden Produkt, (iii) Nichtvorhandensein von Schäden, welche die Sicherheit beeinträchtigen können, (iv) Einhaltung des Füllfaktors oder des Fülldrucks, abhängig davon, welcher von beiden anwendbar ist, (v) Kennzeichen und Erkennungszeichen. b) Für die Befüllung von Flaschen vorgesehenes Flüssiggas muss qualitativ hochwertig sein; diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn das einzufüllende Flüssiggas den in der Norm ISO 9162:1989 festgelegten Begrenzungen der Korrosivität entspricht. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 Wiederkehrende Prüfungen (8) Wiederbefüllbare Druckgefässe sind nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 bzw. 6.2.3.5 wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. (9) Sofern in den nachstehenden Tabellen nicht besondere stoffbezogene Vorschriften enthalten sind, müssen die wiederkehrenden Prüfungen vorgenommen werden: a) alle 5 Jahre an Druckgefässen zur Beförderung von Gasen der Klassifizierungscodes 1 T, 1 TF, 1 TO, 1 TC, 1 TFC, 1 TOC, 2 T, 2 TO, 2 TF, 2 TC, 2 TFC, 2 TOC, 4 A, 4 F und 4 TC; b) alle 5 Jahre an Druckgefässen zur Beförderung von Stoffen anderer Klassen; c) alle 10 Jahre an Druckgefässen zur Beförderung von Gasen der Klassifizierungscodes 1 A, 1 O, 1 F, 2 A, 2 O und 2 F. Bei Druckgefässen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, beträgt die höchstzulässige Prüffrist 5 Jahre. Die Prüffrist darf auf die in den Tabellen 1 und 2 festgelegte Prüffrist (d. h. auf bis zu 10 Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde oder der von dieser Behörde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, zugelassen ist. Sondervorschriften für die Verpackung (10) Werkstoffverträglichkeit a: Druckgefässe aus Aluminiumlegierungen dürfen nicht verwendet werden. b: Ventile aus Kupfer dürfen nicht verwendet werden. c: Metallteile, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen höchstens 65 % Kupfer enthalten. d: Werden Druckgefässe aus Stahl oder Druckgefässe aus Verbundwerkstoffen mit Linern aus Stahl verwendet, sind nur solche zugelassen, welche gemäss Absatz 6.2.2.7.4 p) mit dem Kennzeichen «H» versehen sind. Vorschriften für giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) k: Die Ventilöffnungen müssen mit druckfesten gasdichten Stopfen oder Kappen mit einem zu den Ventilöffnungen passenden Gewinde versehen sein, die aus einem Werkstoff hergestellt sein müssen, der vom Inhalt des Druckgefässes nicht angegriffen wird. Jede Flasche eines Bündels muss mit einem eigenen Ventil ausgerüstet sein, das während der Beförderung geschlossen sein muss. Nach dem Befüllen muss die Sammelleitung entleert, gereinigt und verschlossen werden. Flaschenbündel, die UN 1045 Fluor, verdichtet, enthalten, dürfen mit Trennventilen an Gruppen von Flaschen mit einem (mit Wasser) ausgeliterten Gesamtfassungsraum von höchstens 150 Litern anstatt mit Trennventilen an jeder Flasche ausgerüstet sein. Flaschen und die einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels müssen einen Prüfdruck von mindestens 200 bar und eine Mindestwanddicke von 3,5 mm für Aluminiumlegierung oder 2 mm für Stahl haben. Einzelne Flaschen, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, müssen in einer starren Aussenverpackung befördert werden, welche die Flasche und ihre Armaturen ausreichend schützt und den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe I entspricht. Druckfässer müssen eine von der zuständigen Behörde festgelegte Mindestwanddicke haben. Druckgefässe dürfen nicht mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Der Fassungsraum von Flaschen und einzelnen Flaschen eines Bündels ist auf höchstens 85 Liter zu begrenzen. Jedes Ventil muss dem Prüfdruck des Druckgefässes standhalten können und muss entweder durch ein kegeliges Gewinde oder durch andere Mittel, die den Anforderungen der Norm ISO 10692-2:2001 entsprechen, direkt mit dem Druckgefäss verbunden sein. Jedes Ventil muss entweder ein Membranventil mit einer unperforierten Membran oder ein Typ sein, bei dem Undichtheiten durch die oder an der Dichtung vorbei verhindert werden. Die Beförderung in Kapseln ist nicht zugelassen. Jedes Druckgefäss muss nach dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 Gasspezifische Vorschriften l: UN 1040 Ethylenoxid darf auch in luftdicht verschlossenen Innenverpackungen aus Glas oder Metall verpackt sein, die mit geeignetem Polstermaterial in Kisten aus Pappe, Holz oder Metall, die den Anforderungen für die Verpackungsgruppe I genügen, eingesetzt sind. Die höchstzulässige Menge in Innenverpackungen aus Glas beträgt 30 g, die höchstzulässige Menge in Innenverpackungen aus Metall 200 g. Nach dem Befüllen muss jede Innenverpackung durch Einsetzen in ein Heisswasserbad auf Dichtheit geprüft werden, wobei Temperatur und Dauer ausreichend sein müssen, um sicherzustellen, dass ein Innendruck in der Höhe des Dampfdrucks von Ethylenoxid bei 55 °C erreicht wird. Die höchste Nettomasse in einer Aussenverpackung darf 2,5 kg nicht überschreiten. m: Die Druckgefässe müssen bis zu einem Betriebsdruck befüllt werden, der 5 bar nicht überschreitet. n: Flaschen und einzelne Flaschen eines Flaschenbündels dürfen höchstens 5 kg des Gases enthalten. Wenn Flaschenbündel mit UN 1045 Fluor, verdichtet, gemäss Sondervorschrift für die Verpackung «k» in Gruppen von Flaschen unterteilt sind, darf jede Gruppe höchstens 5 kg des Gases enthalten. o: Der in den Tabellen angegebene Betriebsdruck oder Füllfaktor darf in keinem Fall überschritten werden. p: Für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei: Die Flaschen müssen mit einem homogenen monolithischen porösen Material gefüllt sein; der Betriebsdruck und die Menge Acetylen dürfen die in der Zulassung oder in der Norm ISO 3807-1:2000, ISO 3807-2:2000 bzw. ISO 3807:2013 beschriebenen Werte nicht überschreiten. Für UN 1001 Acetylen, gelöst: Die Flaschen müssen eine in der Zulassung festgelegte Menge Aceton oder eines geeigneten Lösungsmittels enthalten (siehe Norm ISO 3807-1:2000, ISO 3807-2:2000 bzw. ISO 3807:2013); Flaschen, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind, müssen in vertikaler Lage befördert werden. Alternativ für UN 1001 Acetylen, gelöst: Flaschen, die keine UN-Druckgefässe sind, dürfen mit einem nicht monolithischen porösen Material gefüllt sein; der Betriebsdruck, die Menge Acetylen und die Menge des Lö- sungsmittels dürfen die in der Zulassung beschriebenen Werte nicht überschreiten. Die höchstzulässige Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen der Flaschen darf fünf Jahre nicht überschreiten. q: Die Ventilöffnungen von Druckgefässen für pyrophore Gase oder entzündbare Gemische von Gasen, die mehr als 1 % pyrophore Verbindungen enthalten, müssen mit gasdichten Stopfen oder Kappen ausgestattet sein, die aus einem Werkstoff hergestellt sein müssen, der vom Inhalt des Druckgefässes nicht angegriffen wird. Wenn diese Druckgefässe in einem Bündel mit einer Sammelleitung verbunden sind, muss jedes Druckgefäss mit einem eigenen Ventil, das während der Beförderung geschlossen sein muss, und die Öffnung des Sammelleitungsventils mit einem druckfesten gasdichten Stopfen oder einer druckfesten gasdichten Kappe ausgestattet sein. Gasdichte Stopfen oder Kappen müssen mit zu den Ventilöffnungen passenden Gewinden versehen sein. Die Beförderung in Kapseln ist nicht zugelassen. r: Der Füllfaktor dieses Gases ist so zu begrenzen, dass der Druck im Falle des vollständigen Zerfalls zwei Drittel des Prüfdrucks des Druckgefässes nicht übersteigt. ra: Dieses Gas darf unter den folgenden Bedingungen auch in Kapseln verpackt werden: a) Die Masse des Gases darf 150 g je Kapsel nicht überschreiten. b) Die Kapseln müssen frei von Fehlern sein, die ihre Festigkeit verringern könnten. c) Die Dichtheit des Verschlusses muss durch eine zusätzliche Vorrichtung (Deckel, Kappe, Versiegelung, Umwicklung usw.) sichergestellt werden, die geeignet ist, Undichtheiten des Verschlusssystems während der Beförderung zu verhindern. d) Die Kapseln müssen in eine Aussenverpackung von ausreichender Festigkeit eingesetzt werden. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. s: Druckgefässe aus Aluminiumlegierungen: a) dürfen nur mit Ventilen aus Messing oder aus rostfreiem Stahl ausgerüstet sein und b) müssen von Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe befreit sein und dürfen nicht mit Öl verunreinigt sein. UN-Druckgefässe müssen gemäss Norm ISO 11621:1997 gereinigt sein. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 200 ta: Für die Befüllung geschweisster Flaschen aus Stahl zur Beförderung von Stoffen der UN-Nummer 1965 dürfen andere Kriterien verwendet werden: a) mit Zustimmung der zuständigen Behörde(n) des Staates (der Staaten), in dem (denen) die Beförderung durchgeführt wird, und b) in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerks oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Norm. Wenn die Kriterien für das Befüllen von denen in P 200 (5) abweichen, muss das Beförderungspapier die An- gabe «Beförderung in Übereinstimmung mit Verpackungsanweisung P 200 Sondervorschrift für die Verpackung ta» und die Angabe der für die Berechnung des Füllfaktors verwendeten Bezugstemperatur enthalten. Wiederkehrende Prüfung u: Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf für Druckgefässe aus Aluminiumlegierungen auf 10 Jahre verlängert werden. Diese Abweichung darf für UN-Druckgefässe nur dann angewendet werden, wenn die Legierung des Druckgefässes einer Prüfung auf Spannungsrisskorrosion gemäss Norm ISO 7866:2012 + Cor 1:2014 unterzogen worden ist. ua: Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf für Flaschen aus Aluminiumlegierungen und für Bün- del solcher Flaschen auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die Vorschriften des Absatzes (13) dieser Verpackungsanweisung angewendet werden. Dies gilt nicht für Flaschen aus Aluminiumlegierung AA 6351. Diese Sondervorschrift «ua» darf für Gemische angewendet werden, vorausgesetzt, allen einzelnen Gasen des Ge- misches ist in Tabelle 1 oder Tabelle 2 «ua» zugeordnet. v: (1) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für Flaschen aus Stahl, ausgenommen wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl für die UN-Nummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978, darf auf 15 Jahre ausgedehnt werden: a) mit Zustimmung der zuständigen Behörde(n) des Staates (der Staaten), in dem (denen) die wiederkehrende Prüfung und die Beförderung durchgeführt werden, und b) in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines technischen Regelwerks oder einer Norm, das/die von der zuständigen Behörde anerkannt ist. (2) Für wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl für die UN-Nummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978 darf diese Frist auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die Vorschriften des Absatzes (12) dieser Verpackungsanweisung angewendet werden. va: Für nahtlose Flaschen aus Stahl, die mit nach der Norm EN ISO 15996:2005 + A1:2007 oder EN ISO 15996:2017 ausgelegten und geprüften Restdruckventilen (siehe nachstehende Bem.) ausgerüstet sind, und für Bündel von nahtlosen Flaschen aus Stahl, die mit einem oder mehreren nach der Norm EN ISO 15996:2005 + A1:2007 oder EN ISO 15996:2017 geprüften Hauptventilen mit einer Restdruckeinrichtung ausgerüstet sind, darf die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die Vorschriften des Absatzes (13) dieser Verpackungsanweisung angewendet werden. Diese Sondervorschrift «va» darf für Gemische angewendet werden, vorausgesetzt, allen einzelnen Gasen des Gemisches ist in Tabelle 1 oder Tabelle 2 «va» zugeordnet. Bem. Ein Restdruckventil ist ein Verschluss, der eine Restdruckeinrichtung umfasst, die durch die Aufrechterhaltung einer positiven Differenz zwischen dem Druck innerhalb der Flasche und der Ventilöffnung das Eindringen von verunreinigenden Stoffen verhindert. Um einen Rückfluss von Flüssigkeiten aus einer Quelle mit höherem Druck in die Flasche zu verhindern, muss eine Ventilrückschlagfunktion entweder in die Restdruckeinrichtung eingebaut sein oder als getrennte zusätzliche Einrichtung im Flaschenventil, z. B. ein Regulator, vorhanden sein. P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.
Stoffe mit Verpackungsanweisung P200
- UN 1001 — ACETYLEN, GELÖST
- UN 1002 — LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT)
- UN 1005 — AMMONIAK, WASSERFREI
- UN 1006 — ARGON, VERDICHTET
- UN 1008 — BORTRIFLUORID
- UN 1009 — BROMTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13B1)
- UN 1010 — BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND ...
- UN 1011 — BUTAN
- UN 1012 — BUTEN
- UN 1013 — KOHLENDIOXID
- UN 1016 — KOHLENMONOXID, VERDICHTET
- UN 1017 — CHLOR
- UN 1018 — CHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 22)
- UN 1020 — CHLORPENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115)
- UN 1021 — 1-CHLOR-1,2,2,2- TETRAFLUORETHAN (GAS ALS K...
- UN 1022 — CHLORTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13)
- UN 1023 — STADTGAS, VERDICHTET
- UN 1026 — DICYAN
- UN 1027 — CYCLOPROPAN
- UN 1028 — DICHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12)
- UN 1029 — DICHLORMONOFLUOR- METHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 21)
- UN 1030 — 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)
- UN 1032 — DIMETHYLAMIN, WASSERFREI
- UN 1033 — DIMETHYLETHER
- UN 1035 — ETHAN
- UN 1036 — ETHYLAMIN
- UN 1037 — ETHYLCHLORID
- UN 1039 — ETHYLMETHYLETHER
- UN 1040 — ETHYLENOXID
- UN 1041 — ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit m...
- UN 1045 — FLUOR, VERDICHTET
- UN 1046 — HELIUM, VERDICHTET
- UN 1048 — BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI
- UN 1049 — WASSERSTOFF, VERDICHTET
- UN 1050 — CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI
- UN 1051 — CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger ...
- UN 1052 — FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI
- UN 1053 — SCHWEFELWASSERSTOFF
- UN 1055 — ISOBUTEN
- UN 1056 — KRYPTON, VERDICHTET
- UN 1058 — VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überla...
- UN 1060 — METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STAB...
- UN 1061 — METHYLAMIN, WASSERFREI
- UN 1062 — METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin
- UN 1063 — METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)
- UN 1064 — METHYLMERCAPTAN
- UN 1065 — NEON, VERDICHTET
- UN 1066 — STICKSTOFF, VERDICHTET
- UN 1067 — DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)
- UN 1069 — NITROSYLCHLORID
- UN 1070 — DISTICKSTOFFMONOXID
- UN 1071 — ÖLGAS, VERDICHTET
- UN 1072 — SAUERSTOFF, VERDICHTET
- UN 1075 — PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT
- UN 1076 — PHOSGEN
- UN 1077 — PROPEN
- UN 1078 — GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G. (Gemisch F 1) (...
- UN 1079 — SCHWEFELDIOXID
- UN 1080 — SCHWEFELHEXAFLUORID
- UN 1081 — TETRAFLUORETHYLEN, STABILISIERT
- UN 1082 — CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT (GAS ALS...
- UN 1083 — TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI
- UN 1085 — VINYLBROMID, STABILISIERT
- UN 1086 — VINYLCHLORID, STABILISIERT
- UN 1087 — VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT
- UN 1581 — CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit m...
- UN 1582 — CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH
- UN 1589 — CHLORCYAN, STABILISIERT
- UN 1612 — HEXAETHYLTETRAPHOS- PHAT UND VERDICHTETES G...
- UN 1660 — STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET (STICKSTOFFOX...
- UN 1741 — BORTRICHLORID
- UN 1745 — BROMPENTAFLUORID
- UN 1746 — BROMTRIFLUORID
- UN 1749 — CHLORTRIFLUORID
- UN 1858 — HEXAFLUORPROPYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1216)
- UN 1859 — SILICIUMTETRAFLUORID
- UN 1860 — VINYLFLUORID, STABILISIERT
- UN 1911 — DIBORAN
- UN 1912 — METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH
- UN 1952 — ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit h...