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Gefahrzettel 2.3Gefahrzettel 8
UN 1008

BORTRIFLUORID

ADR 2025 · Klasse 2 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
2
Klassif.
2TC
Gefahrzettel
2.3 +8
Beförd.-Kat.
1 (C/D)
Klasse
2
Klassifizierungscode
2TC
Gefahrzettel
2.3 + 8 Gefahrzettel 2.3 Gefahrzettel 8
Sondervorschriften
373
Begrenzte Mengen
0
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
P200
Zusammenpackung
MP9
Tankanweisung
(M)
Tankcodierung
PxBH(M)
Sondervorschriften Tankcodierung
TA4 TT9 TT10
Fahrzeugtyp
AT
Beförderungskategorie
1 (C/D)
Sondervorschriften Beförderung
CV9 CV10 CV36 S14
Gefahrnummer
268
Freimenge
20 kg/L

Sondervorschriften

SP 373

Neutronenstrahlungsdetektoren, die druckloses Bortrifluorid-Gas enthalten, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt. a) Jeder Strahlungsdetektor muss folgende Vorschriften erfüllen: (i) der Absolutdruck bei 20 °C in jedem Detektor darf nicht grösser sein als 105 kPa; (ii) die Gasmenge je Detektor darf nicht grösser sein als 13 g; (iii) jeder Detektor muss gemäss einem registrierten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt werden; Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet werden. (iv) jeder Neutronenstrahlungsdetektor muss aus einer geschweissten Metallkonstruktion mit hartgelötetem Metall an keramischen Durchführungsbauteilen bestehen. Diese Detektoren müssen einen durch eine Bauartqualifizierungsprüfung nachgewiesenen Mindestberstdruck von 1800 kPa haben und (v) jeder Detektor muss vor dem Befüllen auf einen Dichtheitsstandard von 1 × 10-10 cm3/s geprüft werden. b) Strahlungsdetektoren, die in Einzelteilen befördert werden, müssen wie folgt befördert werden: (i) die Detektoren müssen in einer dicht verschlossenen Zwischenauskleidung aus Kunststoff mit absorbierendem oder adsorbierendem Material verpackt sein, das ausreichend ist, um den gesamten Gasinhalt zu absorbieren oder adsorbieren; (ii) sie müssen in widerstandsfähigen Aussenverpackungen verpackt sein. Das fertige Versandstück muss in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe ohne Verlust von Gasinhalt aus den Detektoren standzuhalten; (iii) die Gesamtmenge an Gas aller Detektoren je Aussenverpackung darf nicht grösser sein als 52 g. c) Fertiggestellte Neutronenstrahlungsdetektionssysteme, die den Vorschriften des Absatzes a) entsprechende Detektoren enthalten, müssen wie folgt befördert werden: (i) die Detektoren müssen in einem widerstandsfähigen dicht verschlossenen Aussengehäuse enthalten sein; (ii) das Gehäuse muss absorbierendes oder adsorbierendes Material enthalten, das ausreichend ist, um den gesamten Gasinhalt zu absorbieren oder adsorbieren; (iii) die fertiggestellten Systeme müssen in widerstandsfähigen Aussenverpackungen verpackt sein, die in der Lage sind, einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe ohne Verlust von Inhalt standzuhalten, es sei denn, das Aussengehäuse des Systems bietet einen gleichwertigen Schutz. Die Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ist nicht anwendbar. Das Beförderungspapier muss folgende Angabe enthalten: «BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 373». Neutronenstrahlungsdetektoren, die höchstens 1 g Bortrifluorid enthalten, einschliesslich solche mit gelö-teter Glasverbindung, unterliegen nicht dem ADR, vorausgesetzt, sie entsprechen den Vorschriften des Absatzes a) und sind in Übereinstimmung mit Absatz b) verpackt. Strahlungsdetektionssysteme, die solche Detektoren enthalten, unterliegen nicht dem ADR, vorausgesetzt, sie sind in Übereinstimmung mit Absatz c) verpackt.

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