Adrbog.com DanskEnglishFrançaisDeutsch ADR 2025 Nachschlagewerk
Lite Pro
Gefahrzettel 2.1
UN 1001

ACETYLEN, GELÖST

ADR 2025 · Klasse 2 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
2
Klassif.
4F
Gefahrzettel
2.1
Beförd.-Kat.
2 (B/D)
Klasse
2
Klassifizierungscode
4F
Gefahrzettel
2.1 Gefahrzettel 2.1
Sondervorschriften
662
Begrenzte Mengen
0
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
P200
Zusammenpackung
MP9
Tankcodierung
PxBN(M)
Sondervorschriften Tankcodierung
TU17 TA4 TT9
Fahrzeugtyp
FL
Beförderungskategorie
2 (B/D)
Sondervorschriften Beförderung
CV9 CV10 CV36 S2
Gefahrnummer
239
Freimenge
333 kg/L

Sondervorschriften

SP 662

Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 nicht entsprechen und die ausschliesslich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des ADR werden erfüllt, einschliesslich: a) die Flaschen müssen mit einem Ventilschutz gemäss Unterabschnitt 4.1.6.8 befördert werden; b) die Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 gekennzeichnet und bezettelt sein und c) alle zutreffenden Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 müssen erfüllt sein. Das Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten: «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 662».

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