
GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G. (Gemisch F 1) (Gemisch F 2) (Gemisch F 3)
ADR 2025 · Klasse 2 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 2
- Klassif.
- 2A
- Gefahrzettel
- 2.2
- Beförd.-Kat.
- 3 (C/E)
- Klasse
- 2
- Klassifizierungscode
- 2A
- Gefahrzettel
- 2.2

- Begrenzte Mengen
- 120 ml
- Freigestellte Mengen
- E1
- Verpackungsanweisungen
- P200
- Zusammenpackung
- MP9
- Tankanweisung
- T50 (M)
- Tankcodierung
- PxBN(M)
- Fahrzeugtyp
- AT
- Gefahrnummer
- 20
- Freimenge
- 1000 kg/L
Sondervorschriften
SP 274
Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.
SP 582
Diese Eintragung umfasst unter anderem Gemische von Gasen, die mit dem Buchstaben «R …» bezeichnet sind und folgende Eigenschaften aufweisen: Gemisch höchster Dampfdruck bei 70 °C (MPa) minimale Dichte bei 50 °C (kg/l) zulässige technische Benennung für Zwecke des Unterabschnitts 5.4.1.1 F 1 1,3 1,30 «Gemisch F 1» F 2 1,9 1,21 «Gemisch F 2» F 3 3,0 1,09 «Gemisch F 3» Bem. 1. Trichlorfluormethan (Kältemittel R 11), 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113), 1,1,1-Trichlor-2,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113a), 1-Chlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 133) und 1-Chlor-1,1,2-trifluorethan (Kältemittel R 133b) sind keine Stoffe der Klasse 2. Sie können jedoch Bestandteil der Gemische F 1 bis F 3 sein. 2. Die Referenzdichten entsprechen denen von Dichlorfluormethan (1,30 kg/l), Dichlordifluormethan (1,21 kg/l) und Chlordifluormethan (1,09 kg/l).
SP 662
Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 nicht entsprechen und die ausschliesslich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des ADR werden erfüllt, einschliesslich: a) die Flaschen müssen mit einem Ventilschutz gemäss Unterabschnitt 4.1.6.8 befördert werden; b) die Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 gekennzeichnet und bezettelt sein und c) alle zutreffenden Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 müssen erfüllt sein. Das Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten: «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 662».