ADR-Code S3
Vorschriften für den Betrieb (S) nach ADR 2025.
Sondervorschriften für die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe Die Vorschriften der Spalten (2), (3) und (5) der Tabelle in Unterabschnitt 8.1.4.1 und des Abschnitts 8.3.4 gelten nicht.