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Verpackungsanweisung IBC100

ADR 2025 — Verpackungsanweisung IBC100, Kapitel 4.1.

IBC 100 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 100 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 0082, 0222, 0241, 0331 und 0332. Folgende Grosspackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); flexible IBC (13H2, 13H3, 13H4, 13L2, 13L3, 13L4 und 13M2); starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2). Zusätzliche Vorschriften 1. IBC dürfen nur für frei fliessende Stoffe verwendet werden. 2. Flexible IBC dürfen nur für feste Stoffe verwendet werden. Sondervorschriften für die Verpackung B 3 Für die UN-Nummer 0222 müssen flexible IBC staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Innenauskleidung versehen sein. B 9 Für die UN-Nummer 0082 darf diese Verpackungsanweisung nur verwendet werden, wenn die Stoffe aus Ge- mischen von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit anderen brennbaren Stoffen, die keine explosiven Bestandteile sind, bestehen. Solche explosiven Stoffe dürfen kein Nitroglycerin, keine ähnlichen flüssigen organischen Nitrate und keine Chlorate enthalten. Metallene IBC sind nicht zugelassen. B 10 Für die UN-Nummer 0241 darf diese Verpackungsanweisung nur für Stoffe verwendet werden, die Wasser als wesentlichen Bestandteil und grosse Anteile von Ammoniumnitrat oder anderen oxidierenden Stoffen enthalten, von denen sich einige oder alle in Lösung befinden. Die anderen Bestandteile dürfen Kohlenwasserstoffe oder Aluminium-Pulver, jedoch keine Nitroverbindungen wie Trinitrotoluen (TNT) beinhalten. Metallene IBC sind nicht zugelassen. B 17 Für die UN-Nummer 0222 sind metallene IBC nicht zugelassen.

Stoffe mit Verpackungsanweisung IBC100