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Verpackungsanweisung P010

ADR 2025 — Verpackungsanweisung P010, Kapitel 4.1.

P 010 VERPACKUNGSANWEISUNG P 010 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3) Innenverpackungen Aussenverpackungen aus Glas 1 l aus Stahl 40 l Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg Kisten aus Stahl (4A) aus Naturholz (4C1, 4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 60 kg 400 kg Einzelverpackungen höchster Fassungsraum (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3) Fässer aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) 450 l Kanister aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) 60 l Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl (6HA1) 250 l Druckgefässe aus Stahl, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. P 099 VERPACKUNGSANWEISUNG P 099 Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Verpackungen verwendet werden. Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungspapier muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist.

Stoffe mit Verpackungsanweisung P010