Verpackungsanweisung P405
ADR 2025 — Verpackungsanweisung P405, Kapitel 4.1.
P 404 VERPACKUNGSANWEISUNG P 404 Diese Anweisung gilt für pyrophore feste Stoffe (UN-Nummern 1383, 1854, 1855, 2008, 2441, 2545, 2546, 2846, 2881, 3200, 3391 und 3393). Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) zusammengesetzte Verpackungen Aussenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2) Innenverpackungen: Gefässe aus Metall mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 15 kg. Die Innenverpackungen müssen luftdicht verschlossen sein; Gefässe aus Glas mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 1 kg, die Verschlüsse mit Dichtungen haben, an allen Seiten gepolstert sind und in luftdicht verschlossenen Dosen aus Metall enthalten sind. Aussenverpackungen dürfen eine höchste Nettomasse von 125 kg haben. Die Innenverpackungen müssen Schraubverschlüsse haben oder Verschlüsse, die durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein müssen, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration wäh- rend der Beförderung zu verhindern. (2) Verpackungen aus Metall: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2) höchste Bruttomasse: 150 kg (3) Kombinationsverpackungen: Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) höchste Bruttomasse: 150 kg (4) Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Sondervorschrift für die Verpackung PP 86 Für die UN-Nummern 3391 und 3393 ist die in der Dampfphase vorhandene Luft durch Stickstoff oder andere Mittel zu beseitigen. P 405 VERPACKUNGSANWEISUNG P 405 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1381. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für UN 1381 Phosphor, unter Wasser: a) zusammengesetzte Verpackungen Aussenverpackungen: Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D oder 4F) höchste Nettomasse: 75 kg Innenverpackungen: (i) luftdicht verschlossene Dosen aus Metall mit einer höchsten Nettomasse von 15 kg oder (ii) Innenverpackungen aus Glas, die von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nichtbrennbaren Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sind, mit einer höchsten Nettomasse von 2 kg oder b) Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 400 kg Kanister (3A1 oder 3B1) mit einer höchsten Nettomasse von 120 kg. Diese Verpackungen müssen in der Lage sein, die in Unterabschnitt 6.1.5.4 beschriebene Dichtheitsprüfung mit den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II zu bestehen. (2) Für UN 1381 Phosphor, trocken: a) in geschmolzener Form: Fässer (1A2, 1B2 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 400 kg oder b) in Geschossen oder in Gegenständen mit fester Umschliessung bei Beförderung ohne Bestandteile der Klasse 1: von der zuständigen Behörde festgelegte Verpackungen.