Verpackungsanweisung P500
ADR 2025 — Verpackungsanweisung P500, Kapitel 4.1.
P 500 VERPACKUNGSANWEISUNG P 500 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3356. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Der (die) Generator(en) muss (müssen) in einem Versandstück befördert werden, das für den Fall, dass im Versandstück ein Generator ausgelöst wird, folgende Anforderungen erfüllt: a) andere Generatoren im Versandstück werden nicht ausgelöst; b) der Verpackungswerkstoff entzündet sich nicht und c) die Temperatur an der äusseren Oberfläche des Versandstücks übersteigt nicht 100 °C. P 501 VERPACKUNGSANWEISUNG P 501 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2015. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackung höchster Fassungsraum Aussenverpackung höchste Nettomasse Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4H2) oder Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2) mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall Kiste aus Pappe (4G) oder Fass aus Pappe (1G) mit Innenverpackungen aus Kunststoff oder Metall, jede in einem Sack aus Kunststoff 5 l 2 l 125 kg 50 kg Einzelverpackungen höchster Fassungsraum Fässer aus Stahl (1A1) aus Aluminium (1B1) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1) aus Kunststoff (1H1) 250 l 250 l 250 l 250 l Kanister aus Stahl (3A1) aus Aluminium (3B1) aus Kunststoff (3H1) 60 l 60 l 60 l Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1, 6HB1) Kunststoffgefäss in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 6HD1) Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) Glasgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PA1, 6PB1, 6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Aussenverpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2) 250 l 250 l 60 l 60 l Zusätzliche Vorschriften 1. Der höchste Füllungsgrad der Verpackungen beträgt 90 %. 2. Die Verpackungen müssen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein.