Verpackungsanweisung P903(b)
ADR 2025 — Verpackungsanweisung P903(b), Kapitel 4.1.
P 903 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 903 Bem. Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Luftbeförderung einschliesst, müssen diese Einrichtungen im aktiven Zustand den festgelegten Normen für elektromagnetische Strahlung entsprechen, um sicherzustellen, dass der Betrieb der Einrichtungen nicht zu einer Beeinträchtigung der Flugzeugsysteme führt. Bem. Die nach den Absätzen (2), (4) und (5) zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). Zusätzliche Vorschrift Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. P 903a VERPACKUNGSANWEISUNG P 903a (gestrichen) P 903b VERPACKUNGSANWEISUNG P 903b (gestrichen)