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Sondervorschrift 181

ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 181, Kapitel 3.3.

Versandstücke mit diesem Stoff sind ausserdem mit einem Gefahrzettel nach Muster 1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) zu versehen, es sei denn, die zuständige Behörde des Ursprungslandes hat zugelassen, dass auf diesen Zettel beim geprüften Verpackungstyp verzichtet werden kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt haben, dass der Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist (siehe Absatz 5.2.2.1.9).

Stoffe mit Sondervorschrift 181