Sondervorschrift 220
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 220, Kapitel 3.3.
Unmittelbar nach der offiziellen Benennung für die Beförderung ist nur die technische Benennung des ent-zündbaren flüssigen Bestandteils dieser Lösung oder dieses Gemisches in Klammern anzugeben.