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Sondervorschrift 220

ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 220, Kapitel 3.3.

Unmittelbar nach der offiziellen Benennung für die Beförderung ist nur die technische Benennung des ent-zündbaren flüssigen Bestandteils dieser Lösung oder dieses Gemisches in Klammern anzugeben.

Stoffe mit Sondervorschrift 220