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Sondervorschrift 227

ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 227, Kapitel 3.3.

Der Harnstoffnitratgehalt darf bei Phlegmatisierung mit Wasser und anorganischen inerten Stoffen 75 Masse-% nicht überschreiten, und das Gemisch darf durch den Test der Prüfreihe 1 Typ a) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I nicht zur Explosion gebracht werden können.

Stoffe mit Sondervorschrift 227