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Lite Pro
Gefahrzettel 4.1
UN 1357

HARNSTOFFNITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser

ADR 2025 · Klasse 4.1 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
4.1
Klassif.
D
Verp.-Gruppe
I
Gefahrzettel
4.1
Beförd.-Kat.
1 (B)
Klasse
4.1
Klassifizierungscode
D
Verpackungsgruppe
I
Gefahrzettel
4.1 Gefahrzettel 4.1
Sondervorschriften
28 227
Begrenzte Mengen
0
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
P406
Zusammenpackung
MP2
Beförderungskategorie
1 (B)
Sondervorschriften Beförderung
S14
Freimenge
20 kg/L

Sondervorschriften

SP 28

Dieser Stoff darf nur dann nach den Vorschriften der Klasse 3 oder 4.1 befördert werden, wenn er so verpackt ist, dass der Prozentsatz des Verdünnungsmittels zu keiner Zeit während der Beförderung unter den angegebenen Wert fällt (siehe Absätze 2.2.3.1.1 und 2.2.41.1.18). In den Fällen, in denen das Verdün-nungsmittel nicht angegeben ist, muss der Stoff so verpackt sein, dass die Menge des explosiven Stoffes den angegebenen Wert nicht überschreitet.

SP 227

Der Harnstoffnitratgehalt darf bei Phlegmatisierung mit Wasser und anorganischen inerten Stoffen 75 Masse-% nicht überschreiten, und das Gemisch darf durch den Test der Prüfreihe 1 Typ a) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I nicht zur Explosion gebracht werden können.

Verwandte Stoffe in Klasse 4.1