Sondervorschrift 252
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 252, Kapitel 3.3.
(1) Heisse konzentrierte Lösungen von Ammoniumnitrat dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt: a) die Lösung enthält höchstens 93 % Ammoniumnitrat, b) die Lösung enthält mindestens 7 % Wasser, c) die Lösung enthält höchstens 0,2 % brennbare Stoffe, d) die Lösung enthält keine Chlorverbindungen in Mengen, bei denen der Anteil der Chlorid-Ionen mehr als 0,02 % beträgt, e) der bei 25 °C gemessene pH-Wert einer zehnprozentigen wässerigen Lösung des Stoffes liegt zwischen 5 und 7 und f) die höchstzulässige Beförderungstemperatur der Lösung beträgt 140 °C. (2) Darüber hinaus unterliegen heisse konzentrierte Lösungen von Ammoniumnitrat nicht den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt: a) die Lösung enthält höchstens 80 % Ammoniumnitrat, b) die Lösung enthält höchstens 0,2 % brennbare Stoffe, c) das Ammoniumnitrat bleibt unter allen Beförderungsbedingungen gelöst und d) die Lösung erfüllt nicht die Kriterien einer anderen Klasse.