Sondervorschrift 337
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 337, Kapitel 3.3.
Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke dürfen bei Beförderung als Luftfracht höchstens folgende Aktivitä-ten aufweisen: a) bei gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen: wie für das Versandstückmuster zugelassen und im Zu-lassungszeugnis festgelegt; b) bei radioaktiven Stoffen in besonderer Form: 3000 A1 oder 100000 A2, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, oder c) bei allen anderen radioaktiven Stoffen: 3000 A2.