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Sondervorschrift 338

ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 338, Kapitel 3.3.

Jede Brennstoffzellen-Kartusche, die unter dieser Eintragung befördert wird und für die Aufnahme eines verflüssigten entzündbaren Gases ausgelegt ist, muss folgenden Vorschriften entsprechen: a) sie muss in der Lage sein, einem Druck standzuhalten, der mindestens dem Zweifachen des Gleichgewichtsdrucks des Inhalts bei 55 °C entspricht, ohne dass es zu einer Undichtheit oder einem Zerbersten kommt; b) sie darf höchstens 200 ml verflüssigtes entzündbares Gas enthalten, dessen Dampfdruck bei 55 °C 1000 kPa nicht übersteigen darf, und c) sie muss die in Unterabschnitt 6.2.6.3.1 beschriebene Prüfung in einem Heisswasserbad bestehen.

Stoffe mit Sondervorschrift 338