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Sondervorschrift 364

ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 364, Kapitel 3.3.

Dieser Gegenstand darf unter den Vorschriften des Kapitels 3.4 nur dann befördert werden, wenn das versandfertige Versandstück in der Lage ist, die Prüfreihe 6 d) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I nach den Bestimmungen der zuständigen Behörde erfolgreich zu bestehen.

Stoffe mit Sondervorschrift 364