Sondervorschrift 376
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 376, Kapitel 3.3.
Lithium-Metall-, Lithium-Ionenoder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, müssen den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechen. Für Zwecke dieser Sondervorschrift können dazu unter anderem gehören: – Zellen oder Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert worden sind; – ausgelaufene oder entgaste Zellen oder Batterien; – Zellen oder Batterien, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden können, oder – Zellen oder Batterien, die eine äusserliche oder mechanische Beschädigung erlitten haben. Bem. Bei der Beurteilung, ob eine Zelle oder Batterie beschädigt oder defekt ist, muss eine Einschätzung oder Bewertung auf der Grundlage von Sicherheitskriterien des Zellen-, Batterieoder Produktherstellers oder eines technischen Sachverständigen mit Kenntnis der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder der Batterie durchgeführt werden. Eine Einschätzung oder Bewertung kann unter anderem die folgenden Kriterien umfassen: a) akute Gefahr, wie Gas, Brand oder Austreten von Elektrolyt; b) Nutzung oder Fehlnutzung der Zelle oder der Batterie; c) Anzeichen von physischen Schäden, wie Verformung des Zellenoder Batteriegehäuses oder Farben am Gehäuse; d) äusserer und innerer Schutz gegen Kurzschluss, wie Spannungsoder Isolationsmassnahmen; e) Zustand der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder der Batterie oder f) Beschädigung der inneren Sicherheitskomponenten, wie das Batteriemanagementsystem. Sofern in dieser Sondervorschrift nichts anderes festgelegt ist, müssen Zellen und Batterien nach den für die UN-Nummer 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 bzw. 3552 geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Sondervorschrift 230 befördert werden. Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 908 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. LP 904 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sein. Zellen und Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie beschädigt oder defekt sind und unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoss giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, müssen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 911 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. LP 906 des Unterabschnitts 4.1.4.3 befördert werden. Alternative Verpackungsund/oder Beförderungsbedingungen dürfen von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR zugelassen werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäss dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. Versandstücke müssen mit der Aufschrift «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN», «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALL-BATTERIEN» bzw. «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE NAT-RIUM-IONEN-BATTERIEN» gekennzeichnet sein. Im Beförderungspapier muss folgende Angabe enthalten sein: «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376». Sofern zutreffend, muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde die Beförderung begleiten.
Stoffe mit Sondervorschrift 376
- UN 3090 — LITHIUM-METALL- BATTERIEN (einschliesslich ...
- UN 3091 — LITHIUM-METALL- BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN o...
- UN 3480 — LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschliesslich Li...
- UN 3481 — LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN ode...
- UN 3551 — NATRIUM-IONEN- BATTERIEN mit einem organisc...
- UN 3552 — NATRIUM-IONEN- BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN od...