Sondervorschrift 377
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 377, Kapitel 3.3.
Lithium-Metall-, Lithium-Ionenund Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien und Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien sind, dürfen gemäss Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sein. Diese Zellen und Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.1 a) bis g) bzw. 2.2.9.1.7.2 a) bis f). Die Versandstücke müssen mit der Aufschrift «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG», «NATRIUM-IONEN-BATTERIEN ZUR ENTSORGUNG», «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING» bzw. «NATRIUM-IONEN-BATTERIEN ZUM RECYCLING» gekennzeichnet sein. Batterien, bei denen eine Beschädigung oder ein Defekt festgestellt wurde, müssen in Übereinstimmung mit Sondervorschrift 376 befördert werden.
Stoffe mit Sondervorschrift 377
- UN 3090 — LITHIUM-METALL- BATTERIEN (einschliesslich ...
- UN 3091 — LITHIUM-METALL- BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN o...
- UN 3480 — LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschliesslich Li...
- UN 3481 — LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN ode...
- UN 3551 — NATRIUM-IONEN- BATTERIEN mit einem organisc...
- UN 3552 — NATRIUM-IONEN- BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN od...