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Sondervorschrift 378

ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 378, Kapitel 3.3.

Strahlungsdetektoren, die dieses Gas in nicht wiederbefüllbaren Druckgefässen enthalten, welche die Vorschriften des Kapitels 6.2 und des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 nicht erfüllen, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt: a) der Betriebsdruck in jedem Gefäss überschreitet nicht 50 bar; b) der Fassungsraum des Gefässes überschreitet nicht 12 Liter; c) jedes Gefäss hat, sofern eine Entlastungseinrichtung angebracht ist, einen Mindestberstdruck von mindestens dem Dreifachen des Betriebsdrucks oder, sofern keine Entlastungseinrichtung angebracht ist, einen Mindestberstdruck von mindestens dem Vierfachen des Betriebsdrucks; d) jedes Gefäss ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert; e) jeder Detektor ist gemäss einem registrierten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt; Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet werden. f) die Detektoren werden in widerstandsfähigen Aussenverpackungen befördert. Das fertige Versandstück muss in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe ohne Bruch des Detektors oder der Aussenverpackung standzuhalten. Geräte, die einen Detektor enthalten, müssen in einer widerstandsfähigen Aussenverpackung verpackt sein, es sei denn, der Detektor wird durch das Gerät, in dem er enthalten ist, in gleichwertiger Weise geschützt, und g) das Beförderungspapier enthält folgende Angabe: «BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 378». Strahlungsdetektoren, einschliesslich Detektoren in Strahlungsdetektionssystemen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn sie den Vorschriften der Absätze a) bis f) entsprechen und der Fassungsraum der Detektorgefässe 50 ml nicht überschreitet.

Stoffe mit Sondervorschrift 378