Sondervorschrift 584
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 584, Kapitel 3.3.
Dieses Gas unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, wenn: – es im gasförmigen Zustand höchstens 0,5 % Luft enthält; – es in metallenen Kapseln (Sodors, Sparklets) enthalten ist, die frei von Fehlern sind, die ihre Festigkeit verringern könnten; – die Dichtheit des Verschlusses der Kapsel sichergestellt ist; – eine Kapsel höchstens 25 g dieses Gases enthält und – eine Kapsel höchstens 0,75 g dieses Gases je cm3 Fassungsraum enthält.