Sondervorschrift 611
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 611, Kapitel 3.3.
Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen (einschliesslich organischer Stoffe als Kohlenstoff- Äquivalent) ist zur Beförderung nicht zugelassen, ausgenommen als Bestandteil eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1.