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Sondervorschrift 646

ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 646, Kapitel 3.3.

Wasserdampfaktivierte Kohle unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. 5) Siehe insbesondere Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 17. April 2001, Seiten 8 bis 14), in dem die Genehmigungsverfahren für die Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind.

Stoffe mit Sondervorschrift 646