Sondervorschrift 668
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 668, Kapitel 3.3.
Stoffe für Zwecke der Anbringung von Strassenmarkierungen und Bitumen oder ähnliche Produkte für Zwecke der Reparatur von Rissen und Spalten in bestehenden Strassenoberflächen, die in erwärmtem Zustand befördert werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, folgende Bedingungen werden erfüllt: a) sie entsprechen nicht den Kriterien einer anderen Klasse als der Klasse 9; b) die Temperatur an der äusseren Oberfläche des Kessels ist nicht grösser als 70 °C; c) der Kessel ist so verschlossen, dass ein Austreten von Füllgut während der Beförderung verhindert wird; d) der höchste Fassungsraum des Kessels ist auf 3000 Liter begrenzt.