
ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschliesslich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.), eingefüllt bei einer Temperatur über 190 °C
ADR 2025 · Klasse 9 · 2 Varianten · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 9
- Klassif.
- M9
- Verp.-Gruppe
- III
- Gefahrzettel
- 9
- Beförd.-Kat.
- 3 (D)
Variante 1 — Verpackungsgruppe III
Variante 2 — Verpackungsgruppe III: ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschliesslich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.), eingefüllt bei einer Temperatur von höchstens 190 °C
Sondervorschriften
SP 274
Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.
SP 643
Gussasphalt unterliegt nicht den für die Klasse 9 geltenden Vorschriften.
SP 668
Stoffe für Zwecke der Anbringung von Strassenmarkierungen und Bitumen oder ähnliche Produkte für Zwecke der Reparatur von Rissen und Spalten in bestehenden Strassenoberflächen, die in erwärmtem Zustand befördert werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, folgende Bedingungen werden erfüllt: a) sie entsprechen nicht den Kriterien einer anderen Klasse als der Klasse 9; b) die Temperatur an der äusseren Oberfläche des Kessels ist nicht grösser als 70 °C; c) der Kessel ist so verschlossen, dass ein Austreten von Füllgut während der Beförderung verhindert wird; d) der höchste Fassungsraum des Kessels ist auf 3000 Liter begrenzt.