Adrbog.com DanskEnglishFrançaisDeutsch ADR 2025 Nachschlagewerk
Lite Pro
Gefahrzettel 9
UN 3257

ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschliesslich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.), eingefüllt bei einer Temperatur über 190 °C

ADR 2025 · Klasse 9 · 2 Varianten · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
9
Klassif.
M9
Verp.-Gruppe
III
Gefahrzettel
9
Beförd.-Kat.
3 (D)

Variante 1 — Verpackungsgruppe III

Klasse
9
Klassifizierungscode
M9
Verpackungsgruppe
III
Gefahrzettel
9 Gefahrzettel 9
Sondervorschriften
274 643 668
Begrenzte Mengen
0
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
P099 IBC99
Tankanweisung
T3
Sondervorschriften Tank
TP3 TP29
Tankcodierung
LGAV
Sondervorschriften Tankcodierung
TU35 TC7 TE6 TE14 TE18 TE24
Fahrzeugtyp
AT
Beförderungskategorie
3 (D)
Sondervorschriften Beförderung
VC3 AP11
Gefahrnummer
99
Freimenge
1000 kg/L

Variante 2 — Verpackungsgruppe III: ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschliesslich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.), eingefüllt bei einer Temperatur von höchstens 190 °C

Klasse
9
Klassifizierungscode
M9
Verpackungsgruppe
III
Gefahrzettel
9 Gefahrzettel 9
Sondervorschriften
274 643 668
Begrenzte Mengen
0
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
P099 IBC99
Tankanweisung
T3
Sondervorschriften Tank
TP3 TP29
Tankcodierung
LGAV
Sondervorschriften Tankcodierung
TU35 TC7 TE6 TE14 TE24
Fahrzeugtyp
AT
Beförderungskategorie
3 (D)
Sondervorschriften Beförderung
VC3
Gefahrnummer
99
Freimenge
1000 kg/L

Sondervorschriften

SP 274

Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.

SP 643

Gussasphalt unterliegt nicht den für die Klasse 9 geltenden Vorschriften.

SP 668

Stoffe für Zwecke der Anbringung von Strassenmarkierungen und Bitumen oder ähnliche Produkte für Zwecke der Reparatur von Rissen und Spalten in bestehenden Strassenoberflächen, die in erwärmtem Zustand befördert werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, folgende Bedingungen werden erfüllt: a) sie entsprechen nicht den Kriterien einer anderen Klasse als der Klasse 9; b) die Temperatur an der äusseren Oberfläche des Kessels ist nicht grösser als 70 °C; c) der Kessel ist so verschlossen, dass ein Austreten von Füllgut während der Beförderung verhindert wird; d) der höchste Fassungsraum des Kessels ist auf 3000 Liter begrenzt.

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