Adrbog.com DanskEnglishFrançaisDeutsch ADR 2025 Nachschlagewerk
Lite Pro
Gefahrzettel 9
UN 3245

GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN

ADR 2025 · Klasse 9 · 2 Varianten · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
9
Klassif.
M8
Gefahrzettel
9
Beförd.-Kat.
2 (E)

Variante 1

Klasse
9
Klassifizierungscode
M8
Gefahrzettel
9 Gefahrzettel 9
Sondervorschriften
219 637
Begrenzte Mengen
0
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
P904 IBC08
Zusammenpackung
MP6
Beförderungskategorie
2 (E)
Sondervorschriften Beförderung
CV1 CV13 CV26 CV27 CV28 S17
Freimenge
333 kg/L

Variante 2: GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN, in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff

Klasse
9
Klassifizierungscode
M8
Gefahrzettel
9 + 2.2 Gefahrzettel 9 Gefahrzettel 2.2
Sondervorschriften
219 637
Begrenzte Mengen
0
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
P904 IBC08
Zusammenpackung
MP6
Beförderungskategorie
2 (E)
Sondervorschriften Beförderung
CV1 CV13 CV26 CV27 CV28 S17
Freimenge
333 kg/L

Sondervorschriften

SP 219

Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO), die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 904 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt und gekennzeichnet sind, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR. Wenn GMMO oder GMO den Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 6.1 oder 6.2 (siehe Unterabschnitte 2.2.61.1 und 2.2.62.1) entsprechen, gelten die Vorschriften des ADR für die Beförderung giftiger oder ansteckungsgefährlicher Stoffe.

SP 637

Genetisch veränderte Mikroorganismen und genetisch veränderte Organismen sind solche, die für Menschen und Tiere nicht gefährlich sind, die aber Tiere, Pflanzen, mikrobiologische Stoffe und Ökosysteme in einer Weise verändern können, die in der Natur nicht vorkommen kann. Genetisch veränderte Mikroorganismen oder genetisch veränderte Organismen unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie von den zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transitund Bestimmungs-länder zur Verwendung zugelassen wurden.5) Lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, dieser UN-Nummer zugeordnete Stoffe zu befördern, es sei denn, dieser Stoff kann nicht auf eine andere Weise befördert werden. Bei der Beförderung von leicht verderblichen Stoffen dieser UN-Nummer sind geeignete Hinweise erforderlich, z. B.: «KÜHLEN AUF +2 °C/+4 °C» oder «BEFÖRDERUNG IN GEFRORENEM ZUSTAND» oder «NICHT GEFRIEREN».

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