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Gefahrzettel 1.4
UN 0336

FEUERWERKSKÖRPER

ADR 2025 · Klasse 1 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
1
Klassif.
1.4G
Gefahrzettel
1.4
Beförd.-Kat.
2 (E)
Klasse
1
Klassifizierungscode
1.4G
Gefahrzettel
1.4 Gefahrzettel 1.4
Sondervorschriften
645 651
Begrenzte Mengen
0
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
P135
Zusammenpackung
MP23 MP24
Beförderungskategorie
2 (E)
Sondervorschriften Beförderung
V2 CV1 CV2 CV3 S1
Freimenge
333 kg/L

Sondervorschriften

SP 645

Der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (3b) angegebene Klassifizierungscode darf nur verwendet werden, wenn die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR vor der Beförderung ihre Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung muss schriftlich in Form einer Klassifizierungsbestätigung (siehe Absatz 5.4.1.2.1 g)) erfolgen und mit einer unverwechselbaren Referenz versehen sein. Wenn die Zuordnung zu einer Unterklasse nach dem Verfahren des Absatzes 2.2.1.1.7.2 vorgenommen wird, kann die zuständige Behörde vorschreiben, dass die vorgegebene Klassifizierung auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 16 erzielten Prüfdaten überprüft wird.

SP 651

Die Sondervorschrift V 2 (1) ist nicht anwendbar, wenn die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit nicht höher ist als 4000 kg, vorausgesetzt die Nettoexplosivstoffmasse je Fahrzeug ist nicht höher als 3000 kg.

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