

FLUORWASSERSTOFF- SÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
ADR 2025 · Klasse 8 · 3 Varianten · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 8
- Klassif.
- CT1
- Verp.-Gruppe
- I
- Gefahrzettel
- 8 +6.1
- Beförd.-Kat.
- 1 (C/D)
Variante 1 — Verpackungsgruppe I
Variante 2 — Verpackungsgruppe I: FLUORWASSERSTOFF- SÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff
Variante 3 — Verpackungsgruppe II: FLUORWASSERSTOFF- SÄURE mit höchstens 60 % Fluorwasserstoff
Sondervorschriften
SP 640
Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung des Stoffes in ADR-Tanks zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe. Zur Identifizierung dieser physikalischen und technischen Eigenschaften des in einem Tank beförderten Produkts ist nur bei der Beförderung in ADR-Tanks zu den im Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen folgende Angabe hinzuzufügen: «Sondervorschrift 640X», wobei X der entsprechende Grossbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint. Auf diese Angabe kann bei Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt, verzichtet werden.