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Verpackungsanweisung P001

ADR 2025 — Verpackungsanweisung P001, Kapitel 4.1.

4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen Bem. Obwohl in den folgenden Verpackungsanweisungen die gleiche Nummerierung wie im IMDG-Code und in den UN-Modellvorschriften verwendet wird, ist auf einige abweichende Besonderheiten zu achten. 4.1.4.1 Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen) P 001 VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) P 001 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen höchste(r) Fassungsraum/Nettomasse (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3) Innenverpackungen Aussenverpackungen Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III aus Glas 10 l aus Kunststoff 30 l aus Metall 40 l Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) 250 kg 250 kg 250 kg 250 kg 150 kg 75 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz (4C1, 4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) 250 kg 250 kg 250 kg 150 kg 150 kg 75 kg 75 kg 60 kg 150 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 60 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 60 kg 400 kg Kanister aus Stahl (3A1, 3A2) aus Aluminium (3B1, 3B2) aus Kunststoff (3H1, 3H2) 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg Einzelverpackungen Fässer aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2) aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1) aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1N1) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1N2) aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2) 250 l 250 la) 250 l 250 la) 250 l 250 la) 250 l 250 la) 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l Kanister aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (3A2) aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (3B1) aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (3B2) aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1) aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (3H2) 60 l 60 la) 60 l 60 la) 60 l 60 la) 60 l 60 l 60 l 60 l 60 l 60 l 60 l 60 l 60 l 60 l 60 l 60 l a) Es sind nur Stoffe mit einer Viskosität von mehr als 2680 mm2/s zugelassen. P 001 VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) (Forts.) P 001 Einzelverpackungen (Forts.) Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium oder Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HH1) Kunststoffgefäss in einem Fass aus Pappe oder Sperrholz (6HG1, 6HD1) Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder Kunststoffgefäss in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) Glasgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) 250 l 120 l 60 l 60 l 250 l 250 l 60 l 60 l 250 l 250 l 60 l 60 l Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Zusätzliche Vorschrift Für Stoffe der Klasse 3 Verpackungsgruppe III, die geringe Mengen an Kohlendioxid und Stickstoff freisetzen, müssen die Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein. Sondervorschriften für die Verpackung PP 1 Die UN-Nummern 1133, 1210, 1263 und 1866 sowie Klebstoffe, Druckfarben, Druckfarbzubehörstoffe, Farben, Farbzubehörstoffe und Harzlösungen, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, dürfen als Stoffe der Verpackungsgruppen II und III in Mengen von höchstens 5 Litern je Verpackung in Verpackungen aus Metall oder Kunststoff, die nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1 bestehen müssen, verpackt werden, wenn sie wie folgt befördert werden: a) als Palettenladung, in Gitterboxpaletten oder Ladungseinheiten, z. B. einzelne Verpackungen, die auf eine Palette gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehnoder Schrumpffolie oder einer anderen geeigneten Methode auf der Palette befestigt sind, oder b) als Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer höchsten Nettomasse von 40 kg. PP 2 Für die UN-Nummer 3065 dürfen Holzfässer mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern, die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen, verwendet werden. PP 4 Für die UN-Nummer 1774 müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen. PP 5 Für die UN-Nummer 1204 müssen die Verpackungen so gebaut sein, dass eine Explosion durch den Anstieg des Innendrucks nicht möglich ist. Flaschen, Grossflaschen und Druckfässer dürfen für diese Stoffe nicht verwendet werden. PP 6 (gestrichen) PP 10 Für die UN-Nummer 1791 Verpackungsgruppe II muss die Verpackung mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein. PP 31 Für die UN-Nummer 1131 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein. PP 33 Für die UN-Nummer 1308 Verpackungsgruppen I und II sind nur zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg zugelassen. PP 81 Für die UN-Nummer 1790 mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff und die UN-Nummer 2031 mit mehr als 55 % Salpetersäure beträgt die zulässige Verwendungsdauer der als Einzelverpackungen verwendeten Fässer und Kanister aus Kunststoff zwei Jahre ab dem Datum der Herstellung. PP 93 Für die UN-Nummern 3532 und 3534 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte. RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung RR 2 Für die UN-Nummer 1261 sind Verpackungen mit abnehmbarem Deckel nicht zugelassen.

Stoffe mit Verpackungsanweisung P001