
UN 1204
NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit höchstens 1 % Nitroglycerin
ADR 2025 · Klasse 3 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 3
- Klassif.
- D
- Verp.-Gruppe
- II
- Gefahrzettel
- 3
- Beförd.-Kat.
- 2 (B)
- Klasse
- 3
- Klassifizierungscode
- D
- Verpackungsgruppe
- II
- Gefahrzettel
- 3

- Begrenzte Mengen
- 1 L
- Freigestellte Mengen
- E0
- Sondervorschriften Verpackung
- PP5
- Zusammenpackung
- MP2
- Freimenge
- 333 kg/L
Sondervorschriften
SP 28
Dieser Stoff darf nur dann nach den Vorschriften der Klasse 3 oder 4.1 befördert werden, wenn er so verpackt ist, dass der Prozentsatz des Verdünnungsmittels zu keiner Zeit während der Beförderung unter den angegebenen Wert fällt (siehe Absätze 2.2.3.1.1 und 2.2.41.1.18). In den Fällen, in denen das Verdün-nungsmittel nicht angegeben ist, muss der Stoff so verpackt sein, dass die Menge des explosiven Stoffes den angegebenen Wert nicht überschreitet.
SP 601
Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.