
DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖR- STOFFE (einschliesslich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar
ADR 2025 · Klasse 3 · 6 Varianten · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 3
- Klassif.
- F1
- Verp.-Gruppe
- I
- Gefahrzettel
- 3
- Beförd.-Kat.
- 1 (D/E)
Variante 1 — Verpackungsgruppe I
Variante 2 — Verpackungsgruppe II: DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖR- STOFFE (einschliesslich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
Variante 3 — Verpackungsgruppe II: DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖR- STOFFE (einschliesslich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Variante 4 — Verpackungsgruppe III
Variante 5 — Verpackungsgruppe III: DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖR- STOFFE (einschliesslich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
Variante 6 — Verpackungsgruppe III: DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖR- STOFFE (einschliesslich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Sondervorschriften
SP 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SP 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe» und «Farbzubehörstoffe» in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe, ätzend, entzündbar» und «Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar» in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe, entzündbar, ätzend» und «Farbzubehörstoffe, ent-zündbar, ätzend» in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung «Druckfarbzubehörstoffe» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Druckfarbe» und «Druckfarbzubehörstoffe» in ein und demselben Versandstück enthalten.
SP 640
Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung des Stoffes in ADR-Tanks zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe. Zur Identifizierung dieser physikalischen und technischen Eigenschaften des in einem Tank beförderten Produkts ist nur bei der Beförderung in ADR-Tanks zu den im Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen folgende Angabe hinzuzufügen: «Sondervorschrift 640X», wobei X der entsprechende Grossbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint. Auf diese Angabe kann bei Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt, verzichtet werden.