
OCTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 218)
ADR 2025 · Klasse 2 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 2
- Klassif.
- 2A
- Gefahrzettel
- 2.2
- Beförd.-Kat.
- 3 (C/E)
- Klasse
- 2
- Klassifizierungscode
- 2A
- Gefahrzettel
- 2.2

- Sondervorschriften
- 662
- Begrenzte Mengen
- 120 ml
- Freigestellte Mengen
- E1
- Verpackungsanweisungen
- P200
- Zusammenpackung
- MP9
- Tankanweisung
- T50 (M)
- Tankcodierung
- PxBN(M)
- Fahrzeugtyp
- AT
- Gefahrnummer
- 20
- Freimenge
- 1000 kg/L
Sondervorschriften
SP 662
Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 nicht entsprechen und die ausschliesslich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des ADR werden erfüllt, einschliesslich: a) die Flaschen müssen mit einem Ventilschutz gemäss Unterabschnitt 4.1.6.8 befördert werden; b) die Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 gekennzeichnet und bezettelt sein und c) alle zutreffenden Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 müssen erfüllt sein. Das Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten: «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 662».