
UN 3242
AZODICARBONAMID
ADR 2025 · Klasse 4.1 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 4.1
- Klassif.
- SR1
- Verp.-Gruppe
- II
- Gefahrzettel
- 4.1
- Beförd.-Kat.
- 2 (D)
- Klasse
- 4.1
- Klassifizierungscode
- SR1
- Verpackungsgruppe
- II
- Gefahrzettel
- 4.1

- Begrenzte Mengen
- 1 kg
- Freigestellte Mengen
- E0
- Verpackungsanweisungen
- P409
- Zusammenpackung
- MP2
- Tankanweisung
- T3
- Sondervorschriften Tank
- TP33
- Fahrzeugtyp
- AT
- Gefahrnummer
- 40
- Freimenge
- 333 kg/L
Sondervorschriften
SP 215
Diese Eintragung gilt nur für den technisch reinen Stoff oder für Zubereitungen mit diesem Stoff, die eine SADT über 75 °C haben; sie gilt deshalb nicht für Zubereitungen, die selbstzersetzliche Stoffe sind (selbstzersetzliche Stoffe siehe Unterabschnitt 2.2.41.4). Homogene Gemische mit höchstens 35 Masse-% Azodicarbonamid und mindestens 65 % eines inerten Stoffes unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, sofern nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllt werden.
SP 638
Dieser Stoff ist ein mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandter Stoff (siehe Absatz 2.2.41.1.19).