
UN 3244
FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.
ADR 2025 · Klasse 8 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 8
- Klassif.
- C10
- Verp.-Gruppe
- II
- Gefahrzettel
- 8
- Beförd.-Kat.
- 2 (E)
- Klasse
- 8
- Klassifizierungscode
- C10
- Verpackungsgruppe
- II
- Gefahrzettel
- 8

- Begrenzte Mengen
- 1 kg
- Freigestellte Mengen
- E2
- Sondervorschriften Verpackung
- PP9
- Zusammenpackung
- MP10
- Sondervorschriften Tank
- TP33
- Tankcodierung
- SGAV
- Fahrzeugtyp
- AT
- Gefahrnummer
- 80
- Freimenge
- 333 kg/L
Sondervorschriften
SP 218
Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, mit ätzenden flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 8 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschliessens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar.
SP 274
Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.