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Lite Pro
Gefahrzettel 6.1
UN 3315

CHEMISCHE PROBE, GIFTIG

ADR 2025 · Klasse 6.1 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
6.1
Klassif.
T8
Verp.-Gruppe
I
Gefahrzettel
6.1
Beförd.-Kat.
1 (E)
Klasse
6.1
Klassifizierungscode
T8
Verpackungsgruppe
I
Gefahrzettel
6.1 Gefahrzettel 6.1
Sondervorschriften
250
Begrenzte Mengen
0
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
P099
Zusammenpackung
MP8 MP17
Beförderungskategorie
1 (E)
Sondervorschriften Beförderung
CV1 CV13 CV28 S9 S14
Freimenge
20 kg/L

Sondervorschriften

SP 250

Diese Eintragung darf nur für Proben chemischer Substanzen verwendet werden, die in Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen zu Analysezwecken genommen wurden. Die Beförderung von Stoffen, die unter diese Eintragung fallen, muss nach der Verfahrenskette für den Schutz und die Sicherheit, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen festgelegt wurde, erfolgen. Die chemische Probe darf erst befördert werden, nachdem die zuständige Behörde oder der Generaldirektor der Organisation für das Verbot chemischer Waffen eine Genehmigung erteilt hat und sofern die Probe folgenden Vorschriften entspricht: a) sie muss nach der Verpackungsanweisung 623 der Technischen Anweisungen der ICAO verpackt sein und b) bei der Beförderung muss dem Beförderungspapier eine Kopie des Dokuments über die Genehmigung der Beförderung, in der die Mengenbeschränkungen und die Verpackungsvorschriften angegeben sind, beigefügt sein.

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