
UN 3500
CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G.
ADR 2025 · Klasse 2 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 2
- Klassif.
- 8A
- Gefahrzettel
- 2.2
- Beförd.-Kat.
- 3 (C/E)
- Klasse
- 2
- Klassifizierungscode
- 8A
- Gefahrzettel
- 2.2

- Begrenzte Mengen
- 0
- Freigestellte Mengen
- E0
- Verpackungsanweisungen
- P206
- Sondervorschriften Verpackung
- PP97
- Zusammenpackung
- MP9
- Tankanweisung
- T50
- Fahrzeugtyp
- AT
- Gefahrnummer
- 20
- Freimenge
- 1000 kg/L
Sondervorschriften
SP 274
Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.
SP 659
Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (9a) die Sondervorschrift für die Verpackung PP 86 oder in Spalte (11) die Sondervorschrift für die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks TP 7 zugeordnet ist und bei denen deshalb die im Dampfraum vorhandene Luft zu entfernen ist, dürfen nicht unter dieser UN-Nummer, sondern müssen unter ihren jeweiligen in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten UN-Nummern befördert werden. Bem. Siehe auch Absatz 2.2.2.1.7.