Sondervorschrift 224
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 224, Kapitel 3.3.
Der Stoff muss unter normalen Beförderungsbedingungen flüssig bleiben, es sei denn, durch Versuche kann nachgewiesen werden, dass die Empfindlichkeit in gefrorenem Zustand nicht grösser ist als in flüssigem Zustand. Bei Temperaturen über –15 °C darf er nicht gefrieren.