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Sondervorschrift 295

ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 295, Kapitel 3.3.

Es ist nicht erforderlich, jede Batterie mit einem Kennzeichen und einem Gefahrzettel zu versehen, wenn auf der palettierten Ladung ein entsprechendes Kennzeichen und ein entsprechender Gefahrzettel angebracht sind.

Stoffe mit Sondervorschrift 295