
BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler
ADR 2025 · Klasse 8 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 8
- Klassif.
- C11
- Gefahrzettel
- 8
- Beförd.-Kat.
- 3 (E)
- Klasse
- 8
- Klassifizierungscode
- C11
- Gefahrzettel
- 8

- Begrenzte Mengen
- 1 L
- Freigestellte Mengen
- E0
- Verpackungsanweisungen
- P801
- Gefahrnummer
- 80
- Freimenge
- 1000 kg/L
Sondervorschriften
SP 295
Es ist nicht erforderlich, jede Batterie mit einem Kennzeichen und einem Gefahrzettel zu versehen, wenn auf der palettierten Ladung ein entsprechendes Kennzeichen und ein entsprechender Gefahrzettel angebracht sind.
SP 401
Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien mit einem organischen Elektrolyt müssen unter der UN-Nummer 3551 bzw. 3552 befördert werden. Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien mit einem wasserhaltigen Alkali-Elektrolyt müssen unter der UN-Nummer 2795 befördert werden. Batterien, die metallisches Natrium oder Natriumlegierungen enthalten, müssen unter der UN-Nummer 3292 befördert werden.
SP 598
Folgende Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR: a) Neue Batterien, wenn: – sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind; – sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, es sei denn, sie sind z. B. auf Paletten gestapelt; – sie aussen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; – sie gegen Kurzschluss gesichert sind. b) Gebrauchte Batterien, wenn: – ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen; – sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, z. B. auf Paletten gestapelt; – sie aussen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; – sie gegen Kurzschluss gesichert sind. «Gebrauchte Batterien» sind solche, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings beför-dert werden.