Sondervorschrift 598
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 598, Kapitel 3.3.
Folgende Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR: a) Neue Batterien, wenn: – sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind; – sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, es sei denn, sie sind z. B. auf Paletten gestapelt; – sie aussen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; – sie gegen Kurzschluss gesichert sind. b) Gebrauchte Batterien, wenn: – ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen; – sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, z. B. auf Paletten gestapelt; – sie aussen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; – sie gegen Kurzschluss gesichert sind. «Gebrauchte Batterien» sind solche, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings beför-dert werden.