Adrbog.com DanskEnglishFrançaisDeutsch ADR 2025 Nachschlagewerk
Lite Pro
Gefahrzettel 8
UN 2790

ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mindestens 50 Masse-% und höchstens 80 Masse-% Säure

ADR 2025 · Klasse 8 · 2 Varianten · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
8
Klassif.
C3
Verp.-Gruppe
II
Gefahrzettel
8
Beförd.-Kat.
2 (E)

Variante 1 — Verpackungsgruppe II

Klasse
8
Klassifizierungscode
C3
Verpackungsgruppe
II
Gefahrzettel
8 Gefahrzettel 8
Begrenzte Mengen
1 L
Freigestellte Mengen
E2
Verpackungsanweisungen
P001 IBC02
Zusammenpackung
MP15
Tankanweisung
T7
Sondervorschriften Tank
TP2
Tankcodierung
L4BN
Fahrzeugtyp
AT
Beförderungskategorie
2 (E)
Gefahrnummer
80
Freimenge
333 kg/L

Variante 2 — Verpackungsgruppe III: ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mehr als 10 Masse-%, aber weniger als 50 Masse-% Säure

Klasse
8
Klassifizierungscode
C3
Verpackungsgruppe
III
Gefahrzettel
8 Gefahrzettel 8
Sondervorschriften
597 647
Begrenzte Mengen
5 L
Freigestellte Mengen
E1
Verpackungsanweisungen
P001 IBC03 LP01
Zusammenpackung
MP19
Tankanweisung
T4
Sondervorschriften Tank
TP1
Tankcodierung
L4BN
Fahrzeugtyp
AT
Beförderungskategorie
3 (E)
Sondervorschriften Beförderung
V12
Gefahrnummer
80
Freimenge
1000 kg/L

Sondervorschriften

SP 597

Essigsäure, Lösungen mit höchstens 10 Masse-% reiner Säure, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

SP 647

Die Beförderung von Gärungsessig und Essigsäure in Lebensmittelqualität mit höchstens 25 Masse-% reiner Säure unterliegt nur den folgenden Vorschriften: a) Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, sowie Tanks müssen aus rostfreiem Stahl oder Kunststoff hergestellt sein, der gegenüber Gärungsessig und Essigsäure in Lebensmittelqualität dauerhaft korrosionsfest ist. b) Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, sowie Tanks müssen mindestens einmal jährlich einer Sichtprüfung durch den Eigentümer unterzogen werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind aufzuzeichnen und für mindestens ein Jahr aufzubewahren. Beschädigte Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, sowie Tanks dürfen nicht befüllt werden. c) Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, sowie Tanks müssen so befüllt werden, dass das Füllgut nicht verschüttet wird oder an der Aussenseite anhaftet. d) Dichtungen und Verschlüsse müssen gegenüber Gärungsessig und Essigsäure in Lebensmittelqualität widerstandsfähig sein. Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, sowie Tanks müssen durch den Verpacker und/oder den Befüller so dicht verschlossen werden, dass unter normalen Beförderungsbedingungen kein Füllgut austritt. e) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer Innenverpackung aus Glas oder Kunststoff (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 001), die die allgemeinen Verpackungsvorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4, 4.1.1.5, 4.1.1.6, 4.1.1.7 und 4.1.1.8 erfüllen, dürfen verwendet werden. Die übrigen Vorschriften des ADR gelten nicht.

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