
ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mindestens 50 Masse-% und höchstens 80 Masse-% Säure
ADR 2025 · Klasse 8 · 2 Varianten · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 8
- Klassif.
- C3
- Verp.-Gruppe
- II
- Gefahrzettel
- 8
- Beförd.-Kat.
- 2 (E)
Variante 1 — Verpackungsgruppe II
Variante 2 — Verpackungsgruppe III: ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mehr als 10 Masse-%, aber weniger als 50 Masse-% Säure
Sondervorschriften
SP 597
Essigsäure, Lösungen mit höchstens 10 Masse-% reiner Säure, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
SP 647
Die Beförderung von Gärungsessig und Essigsäure in Lebensmittelqualität mit höchstens 25 Masse-% reiner Säure unterliegt nur den folgenden Vorschriften: a) Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, sowie Tanks müssen aus rostfreiem Stahl oder Kunststoff hergestellt sein, der gegenüber Gärungsessig und Essigsäure in Lebensmittelqualität dauerhaft korrosionsfest ist. b) Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, sowie Tanks müssen mindestens einmal jährlich einer Sichtprüfung durch den Eigentümer unterzogen werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind aufzuzeichnen und für mindestens ein Jahr aufzubewahren. Beschädigte Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, sowie Tanks dürfen nicht befüllt werden. c) Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, sowie Tanks müssen so befüllt werden, dass das Füllgut nicht verschüttet wird oder an der Aussenseite anhaftet. d) Dichtungen und Verschlüsse müssen gegenüber Gärungsessig und Essigsäure in Lebensmittelqualität widerstandsfähig sein. Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, sowie Tanks müssen durch den Verpacker und/oder den Befüller so dicht verschlossen werden, dass unter normalen Beförderungsbedingungen kein Füllgut austritt. e) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer Innenverpackung aus Glas oder Kunststoff (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 001), die die allgemeinen Verpackungsvorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4, 4.1.1.5, 4.1.1.6, 4.1.1.7 und 4.1.1.8 erfüllen, dürfen verwendet werden. Die übrigen Vorschriften des ADR gelten nicht.