Sondervorschrift 306
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 306, Kapitel 3.3.
Diese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen gemäss Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu unempfindlich für eine Zuordnung zur Klasse 1 sind.