
AMMONIUMNITRAT- HALTIGES DÜNGEMITTEL
ADR 2025 · Klasse 5.1 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 5.1
- Klassif.
- O2
- Verp.-Gruppe
- III
- Gefahrzettel
- 5.1
- Beförd.-Kat.
- 3 (E)
- Klasse
- 5.1
- Klassifizierungscode
- O2
- Verpackungsgruppe
- III
- Gefahrzettel
- 5.1

- Begrenzte Mengen
- 5 kg
- Freigestellte Mengen
- E1
- Sondervorschriften Verpackung
- B3
- Zusammenpackung
- MP10
- Sondervorschriften Tank
- TP33
- Tankcodierung
- SGAV
- Sondervorschriften Tankcodierung
- TU3
- Fahrzeugtyp
- AT
- Gefahrnummer
- 50
- Freimenge
- 1000 kg/L
Sondervorschriften
SP 306
Diese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen gemäss Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu unempfindlich für eine Zuordnung zur Klasse 1 sind.
SP 307
Diese Eintragung darf nur für ammoniumnitrathaltige Düngemittel verwendet werden. Diese müssen in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren vorbehaltlich der Einschränkungen in Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich klassifiziert werden. Der im genannten Abschnitt 39 verwendete Begriff «zuständige Behörde» bedeutet die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müs-sen die Klassifizierung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.