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Gefahrzettel 5.1
UN 2067

AMMONIUMNITRAT- HALTIGES DÜNGEMITTEL

ADR 2025 · Klasse 5.1 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
5.1
Klassif.
O2
Verp.-Gruppe
III
Gefahrzettel
5.1
Beförd.-Kat.
3 (E)
Klasse
5.1
Klassifizierungscode
O2
Verpackungsgruppe
III
Gefahrzettel
5.1 Gefahrzettel 5.1
Sondervorschriften
306 307
Begrenzte Mengen
5 kg
Freigestellte Mengen
E1
Verpackungsanweisungen
P002 IBC08 LP02 R001
Sondervorschriften Verpackung
B3
Zusammenpackung
MP10
Tankanweisung
T1 BK1 BK2 BK3
Sondervorschriften Tank
TP33
Tankcodierung
SGAV
Sondervorschriften Tankcodierung
TU3
Fahrzeugtyp
AT
Beförderungskategorie
3 (E)
Sondervorschriften Beförderung
VC1 VC2 AP6 AP7 CV24 S23
Gefahrnummer
50
Freimenge
1000 kg/L

Sondervorschriften

SP 306

Diese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen gemäss Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu unempfindlich für eine Zuordnung zur Klasse 1 sind.

SP 307

Diese Eintragung darf nur für ammoniumnitrathaltige Düngemittel verwendet werden. Diese müssen in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren vorbehaltlich der Einschränkungen in Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich klassifiziert werden. Der im genannten Abschnitt 39 verwendete Begriff «zuständige Behörde» bedeutet die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müs-sen die Klassifizierung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.

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