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Verpackungsanweisung LP02

ADR 2025 — Verpackungsanweisung LP02, Kapitel 4.1.

4.1.4.3 Anweisungen für die Verwendung von Grossverpackungen LP 01 VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) LP 01 Folgende Grossverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Innenverpackungen Grossverpackungen als Aussenverpackungen Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III aus Glas 10 Liter aus Kunststoff 30 Liter aus Metall 40 Liter aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) nicht zugelassen nicht zugelassen Höchstvolumen: 3 m3 LP 02 VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE) LP 02 Folgende Grossverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Innenverpackungen Grossverpackungen als Aussenverpackungen Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III aus Glas 10 kg aus Kunststoffb) 50 kg aus Metall 50 kg aus Papiera),b) 50 kg aus Pappea),b) 50 kg aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) aus flexiblem Kunststoff (51H)c) nicht zugelassen nicht zugelassen Höchstvolumen: 3 m3 Sondervorschriften für die Verpackung L 2 (gestrichen) L 3 Bem. Für die UN-Nummern 2208 und 3486 ist eine Seebeförderung in Grossverpackungen nicht zugelassen. RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung LL 1 Für die UN-Nummer 3509 müssen die Grossverpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen. Es müssen Grossverpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.6.4 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstossfesten und dicht verschlossenen Innenauskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstossfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind. Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei den während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Grossverpackungen verwendet werden. Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Grossverpackungen, die über Rückhaltemittel (z. B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden. Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jede Grossverpackung überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Grossverpackungen mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Grossverpackung). Grossverpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. a) Diese Innenverpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beför- derung verflüssigen können. b) Diese Innenverpackungen müssen staubdicht sein. c) Nur mit flexiblen Innenverpackungen zu verwenden.

Stoffe mit Verpackungsanweisung LP02