
UN 1748
CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff)
ADR 2025 · Klasse 5.1 · 2 Varianten · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 5.1
- Klassif.
- O2
- Verp.-Gruppe
- II
- Gefahrzettel
- 5.1
- Beförd.-Kat.
- 2 (E)
Variante 1 — Verpackungsgruppe II
Variante 2 — Verpackungsgruppe III
Sondervorschriften
SP 314
a) Diese Stoffe neigen bei erhöhten Temperaturen zur exothermen Zersetzung. Die Zersetzung kann durch Wärme oder durch Unreinheiten (d. h. pulverförmige Metalle (Eisen, Mangan, Kobalt, Magnesium) und ihre Verbindungen) ausgelöst werden. b) Während der Beförderung dürfen diese Stoffe keiner direkten Sonneneinstrahlung und keinen Wärmequellen ausgesetzt sein und müssen an ausreichend belüfteten Stellen abgestellt sein.
SP 316
Diese Eintragung gilt nur für Calciumhypochlorit, trocken, das in Form nicht krümelnder Tabletten befördert wird.